Warnung der Geologischen Landesanstalt vor einer Monopolbildung
Der Direktor der Königl. Geologischen Landesanstalt. Nr. G.650/15
Bei Erwiderung wird um Angabe dieser Nummer ersucht.
Berlin N. 4, den 25. November 1915.
Invalidenstraße 44.
FÜRSTL. STAATS-MIN.
DETMOLD, 27. NOV. 1915.
No 5233.
FÜRSTL. REGIERUNG
DETMOLD, 29. NOV. 1915
No 19642.
Geheim !
Es ist uns bekannt geworden, dass neuerdings im Fürstentum Lippe die landesherrliche Verleihung bituminöser Schiefer zwecks Erzeugung von Oel und öligen Produkten mehrfach nachgesucht wird. Soweit dies zur Sicherung und Befriedigung des Bedarfs der bei Oerlinghausen gelegenen, der Antiaqua-Zementfabrik dienenden Anlage geschieht, ist gegen eine Erweiterung und Abrundung des bereits bestehenden Bergwerkseigentums nichts einzuwenden. Dagegen würde die Einmutung und Verleihung sämtlicher im Fürstentum Lippe gelegenen Vorkommen von bituminösen Schiefern an eine und dieselbe Unternehmung der Erteilung eines Monopols für eine eventuell sich entwickelnde vaterländische Industrie gleichkommen, die schwerlich im staatlichen Interesse liegt. Der §3 der Bergordnung vom 30. September 1857 gibt hiergegen eine Handhabe. Hiernach kann sich die Landesregierung bestimmte Distrikte hinsichtlich bestimmter in denselben vorkommender Fossilien zur eigenen Benutzung vorbehalten.
[Unterschrift / Paraphe:]
Beyschlag
An das Fürstlich Lippe'sche Staatsministerium zu Detmold
[Handschriftliche Verfügung links oben/mitte:] Fürstliches Staatsministerium. Detmold, den 27. Novbr. 1915. an Fürstliche Regierung hier. zur Kenntnisnahme und Äußerung. [Unterschrift / Handzeichen]
[Weiterer Vermerk am Rand:] Am 15/12 [Dezember] erledigt [Handzeichen]
Zusammenfassende Inhaltsangabe
In diesem geheimen Schreiben vom 25. November 1915 warnt die Königlich Geologische Landesanstalt Berlin das lippische Staatsministerium vor den Expansionsbestrebungen der Rekord-Cement-Industrie (Antiaqua-Zementfabrik).
Die Experten aus Berlin stellen klar: Während eine moderate Erweiterung der Grubenfelder zur Deckung des Eigenbedarfs der Fabrik in Oerlinghausen akzeptabel sei, müsse die Verleihung sämtlicher Schiefervorkommen an ein einziges Unternehmen unbedingt verhindert werden. Ein solches Monopol widerspreche dem staatlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung einer strategisch wichtigen „vaterländischen Industrie“ zur Ölgewinnung. Die Landesanstalt verweist explizit auf die rechtlichen Möglichkeiten der Bergordnung von 1857, um diese Monopolbildung zu unterbinden. Das Staatsministerium leitet dieses Schreiben umgehend zur Stellungnahme an die Detmolder Regierung weiter.
Archivarische Anmerkungen: