Gutachten des Geheimen Bergrats zur Schiefermutung

 

FÜRSTL. REGIERUNG

DETMOLD, 24. SEP. 1915

No 15788

 

Dortmund, den 23. September 1915.

 

Betrifft Mutung der Rekord-Cement-Industrie G. m. b. H. Oerlinghausen. Zu den beiden Schreiben vom 5. August 1915, No 12831, und vom 13. September 1915, No 12831.

 

Die Anlagen des geehrten Schreibens vom 5. August 1915 werden in Anschluße ergebenst zurückgesandt.

Die vorliegende Mutung wird den Bestimmungen der Bergordnung entsprechend weiter zu behandeln sein. In der Mutung fehlt die Angabe der Art, wie die Funde gemacht worden sind (§4 des §36 der Bergordnung), ob durch Schürfarbeiten oder zufällig, ferner fehlt die Angabe der Größe des begehrten Feldes und die genaue Lage, die durch eine Zeichnung zu verdeutlichen verdeutlichen sein wird, auf der auch die Fundpunkte angegeben sind (Nr. 3 u. 5 daselbst).

Die Muterein wird zunächst aufzufordern sein, die Mutung gemäß dem Vorstehenden zu ergänzen. Hierbei bedarf es der Angabe der Einzelfelder (Käte, Lotte, Else, Pauline) nach der Zeichnung nicht, vielmehr ist es unbedenklich, die vier Einzelfelder zu einem einzigen Felde zusammenzufassen und dieses zu verleihen.

Eine Konsolidation des neu zu verleihenden Feldes mit den älteren Feldern ist nicht angängig, da diese zum Teil noch der Landbank Akt. Ges. in Berlin gehören.

Weitere Verleihungen werden im Sinne der Ausführungen in dem vorliegenden Schreiben der Fürstlichen Regierung vom 5. August 1915, No 12831, vertraglichen Abmachungen vorbehalten sein. Die Gesellschaft könnte schon jetzt anheim gestellt werden, einen Vertragsentwurf vorzulegen.

Die weitere Instruktion der Mutung wird erst erfolgen können, nachdem die vorstehend angegebenen Mängel der Mutung von der Muterein behoben sein werden.

 

Kaltheuner, Geheimer Bergrat.

 

Zusammenfassende Inhaltsangabe

In diesem fachlichen Gutachten nimmt der Geheime Bergrat Kaltheuner aus Dortmund Stellung zu den Anträgen der Rekord-Cement-Industrie. Er bestätigt zwar die grundsätzliche Zulässigkeit der Mutung nach der Lippischen Bergordnung, weist aber auf erhebliche formale Mängel hin: Es fehlen genaue Angaben zur Art der Funde (Schürfung oder Zufall), zur exakten Größe der Felder und eine kartografische Darstellung der Fundpunkte.

Kaltheuner empfiehlt, die vier beantragten Einzelfelder („Käte“, „Lotte“, „Else“, „Pauline“) zu einem großen Gesamtfeld zusammenzufassen, warnt aber davor, dieses mit den alten Feldern der Landbank zu vermischen, solange die Besitzverhältnisse dort nicht geklärt sind. Strategisch stützt er die Linie der Detmolder Regierung: Weitere Konzessionen über das Eigenbedarfsfeld hinaus sollen nur gegen vertragliche Sonderabmachungen (Gewinnbeteiligung des Staates) gewährt werden. Das Unternehmen wird daher aufgefordert, erst die technischen Mängel zu heilen und parallel dazu einen Vertragsentwurf für die weitergehenden Monopolwünsche vorzulegen.

Archivarische Anmerkungen: