Rückerstattung von Gebührenanteilen an das Unternehmen
v.A.m. 12585
An die Direktion der Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. Oerlinghausen Berlin N.W. 40, Hindersinstraße 8.
Zur Expedition: 28.7.15
[Handzeichen]
Abgesandt: 30.7.1915
Detmold, den 28.VII.15.
Für die Ihnen unter dem 19. Mai bezw. [beziehungsweise] 10. Juni d. J. [dieses Jahres] erteilten Schürfscheine No.36 u. 37 des Fürstl. Schürfregisters sind irrtümlich neben den der Staatskasse zufließenden Gebühren auch je 30 M. zur Knappschaftskasse erhoben. Da diese nur für die Verleihung von Mutungen erforderlich sind, wird Ihnen der gezahlte Gesamtbetrag von 60 M. gleichzeitig hiermit durch Postanweisung zurückgezahlt.
[Handzeichen]
Postanw. [Postanweisung]
z.d.Akten No. 37 v. Schürfg. [Schürfregister]
f.d.R. [Unterschrift/Kürzel] 27.7.
[Eingeklebter Beleg links:]
Posteinlieferungsschein (vom Einzahler auszufüllen)
Sechzig Mark / --- Pf.
Empfänger: Direktion der Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H.
Oerlinghausen in Berlin N.W. 40,
Hindersinstraße 8.
Postannahme: Böttcher No. 7666
Stempel: DETMOLD 1, 27.7.15. 11-12 V. [Vormittags]
Zusammenfassende Inhaltsangabe
Dieses Dokument schließt den Verwaltungsvorgang der Schürfscheinerteilung mit einer finanziellen Richtigstellung ab. Die Fürstlich Lippische Regierung stellt fest, dass sie der Rekord-Cement-Industrie fälschlicherweise Gebühren für die Knappschaftskasse (eine Form der Sozialversicherung für Bergleute) in Rechnung gestellt hat.
Da diese Gebühren gesetzlich erst bei der endgültigen Verleihung eines Bergwerksfeldes, nicht aber für die bloße Erlaubnis zum Schürfen (Suchen) anfallen, werden dem Unternehmen 60 Mark (je 30 Mark für die beiden ausgestellten Scheine Nr. 36 und 37) zurückerstattet. Der beigefügte Posteinlieferungsschein vom 27. Juli 1915 dient als Buchungsbeleg für diese Rückzahlung. Damit ist das Konzessionsverfahren für das Jahr 1915 formal und finanziell korrekt abgewickelt.
Archivarische Anmerkungen: