Erteilung des Schürfscheins für das gesamte Fürstentum Lippe

 

No.9316.

Fürstlich Lippische Regierung.

Detmold, den 10. Juni 1915.

 

Auf Antrag vom 1. d. M. [dieses Monats] übersendet die Regierung den erbetenen Schürfschein auf bituminösen Schiefer für das Gebiet des ganzen Fürstentums mit dem Bemerken, daß die Einbeziehung weiterer Mineralien abgelehnt wird. Welche Bergwerke und Mutungen schon vergeben sind, wird die Regierung im Falle des sich ergebenden Bedürfnisses mitteilen.

Sollten Schürfarbeiten angestellt werden, so würde die Regierung für Mitteilung des geologischen Ergebnisses auch in den Fällen dankbar sein, daß kein für Ihre Zwecke wichtiger Fund gemacht ist.

Die nebenberechneten Kosten sind an die Regierungskasse einzuzahlen.

 

gez. Biedenweg.

 

An die Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. in Berlin NW. 40, Hindersinstraße 8.

Örlinghausen

 

Wenden!

Schürfschein !

Der Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. Oerlinghausen wird die Erlaubnis erteilt, innerhalb des ganzen Fürstentums mit Ausnahme der der Fürstlichen Fideikommissverwaltung [von lateinisch fideicommissum = „der Treue anvertraut“] vorbehaltenen Distrikte: Salzuflen und Meinberg, der gegen bergbauliche Erschließung geschützten Umgebung von Detmold, der schon verliehenen Felder und der als zulässig angenommenen Mutungen unter Beachtung der Bestimmungen der Bergordnung vom 30. September 1857 nach bituminösen Schiefer zu schürfen.

Bei zufälligen Funden von Steinkohlen, Kalisalzen oder Metallen innerhalb des durch die Verordnung vom 25. Oktober 1913 (G.Bl.S.79) der Regierung vorbehaltenen Landesteiles würde eine Mutung nach den Bestimmungen der Bergordnung nicht erteilt werden.

Der Schürfschein gilt auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Zustellung abgerechnet.

 

Detmold, den 10. Juni 1915.

Fürstlich Lippische Regierung.

gez. Biedenweg.

 

Zusammenfassende Inhaltsangabe

Mit diesem Bescheid vom 10. Juni 1915 weitet die Fürstlich Lippische Regierung die Schürfrechte der Rekord-Cement-Industrie massiv aus. Das Unternehmen darf nun im gesamten Fürstentum nach Ölschiefer suchen.

Allerdings enthält der Schein wichtige Schutzbestimmungen: Ausgenommen sind die Staatsbäder Salzuflen und Meinberg sowie ein Schutzgürtel um die Residenzstadt Detmold, um diese Gebiete vor industriellen Beeinträchtigungen zu bewahren. Zudem wird die Suche explizit auf bituminösen Schiefer beschränkt; Funde von Kohle, Kali oder Metallen begründen weiterhin keinen Rechtsanspruch für die Firma, sondern unterliegen dem staatlichen Vorbehalt. Die Regierung bittet zudem um die Übermittlung aller geologischen Daten, auch bei Misserfolgen, um die Landesaufnahme zu vervollständigen.

 

Archivarische Anmerkungen: