Der Schürfschein für die Rekord-Cement-Industrie

 

Schürfschein.

Auf Grund der Verordnung, den Vorbehalt des Bergwerkseigentums im südwestlichen Teile des Landes betreffend, vom 25. Oktober 1913 (G.S.S.79) wird der Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. Oerlinghausen die Ermächtigung zur Aufsuchung von bituminösem Schiefer und anderen in §1 Abs. 2 der Bergordnung vom 10. Oktober 1857 genannten Mineralien mit Ausnahme der Steinkohlen und mit Ausnahme der Metalle unter den in der Bergordnung enthaltenen Bedingungen und Einschränkungen in einem Bezirke erteilt, welcher auf der dem Antrage der Gesellschaft beigefügten Karte mit I und II rot bezeichnet, rot schraffiert ist und das Gebiet des Teutoburger Waldes begrenzend westlich der Ortslage von Oerlinghausen und sich gegen O.S.O. [Ost-Süd-Ost] fort- setzend über den Tönsberg und die Hunekenkammer bis gegen den Weg, der auf der N.O. [Nord-Ost] und S.W. [Süd-West] Seite diese Höhenzüge begleitet.

Diese Erlaubnis hat die Wirkung, daß im Falle der Anmeldung eines Fundes und darauf eingelegter Mutung auf ein in §1 Abs. 2 der Bergordnung genanntes Mineral mit Ausnahme der Steinkohlen und mit Ausnahme der Metalle ein Anspruch auf Verleihung eines Feldes zur Gewinnung des betreffenden Minerals erwächst und das Bergwerkseigentum den Bestimmungen der Bergordnung unterliegt.

Dieser Schürfschein gilt bis auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Ausfertigung an.

Detmold, am 19. Mai 1915.

 

Fürstliche Regierung. [Handzeichen / Paraphe] f.d.R. 19/5

 

Zusammenfassende Inhaltsangabe

Dieses Dokument ist der offizielle Schürfschein, der am 19. Mai 1915 von der Fürstlich Lippischen Regierung ausgestellt wurde. Er berechtigt die Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. für die Dauer eines Jahres, im Bereich des Teutoburger Waldes (speziell Tönsberg und Hünenteich bei Oerlinghausen) nach bituminösem Schiefer zu suchen.

Juristisch bedeutsam ist der explizite Ausschluss von Steinkohle und Metallen von dieser allgemeinen Erlaubnis, da sich der Staat hier Sonderrechte vorbehält. Der Schürfschein garantiert dem Unternehmen jedoch, dass es bei einem Fund von Schiefer einen Rechtsanspruch auf die spätere Verleihung eines festen Grubenfeldes (Bergwerkseigentum) erhält. Damit ist die letzte bürokratische Hürde für den Beginn der industriellen Erschließung der Ölschiefervorkommen in Lippe genommen.

 

Archivarische Anmerkungen: