Bescheid über die Erteilung des Schürfscheins und Kostenfestsetzung

 

N 8378

19. Mai 1915.

[Zustellung] durch Post

 

An die Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. Oerlinghausen. Berlin N.W. 40, Hindersinstraße 8.

 

Die Gesellschaft empfängt als Anlage den nachgesuchten Schürfschein zum Aufsuchen von bituminösem Schiefer in der Umgegend von Oerlinghausen u. Wistinghausen mit dem Bemerken, daß, falls beim Schürfen zufällig Metalle oder Steinkohlen gefunden werden sollten, die Ausbeutung der Regierung vorbehalten bleibt, die Regierung aber im Falle eines beabsichtigten Vertrags entgegen Verleihung des Ausbeutungsrechts sodann zunächst der Gesellschaft Mitteilung machen wird.

[Linker Randvermerk:] Ferner Erlass an Herrn Rendanten, um den Betrag einzuziehen bezw. [beziehungsweise] ... [Handzeichen]

Die Kosten der Ausstellung des Schürfscheins laut untenstehender Berechnung bis zum 15. Juni, jedenfalls vor Beginn der Schürfarbeiten, an die Regierungskasse abzuführen.

[Kostenaufstellung am linken Rand:]

Posten Betrag

Verleihungsgebühr (nach § 89 des Berggesetzes v. 1905 Ziffer 12 a)         50 Mark

Zur Knappschaftskasse (§ 61 Z. 3)                                                                 30 Mark

Schreibgebühr                                                                                               1,40 Mark

Porto                                                                                                             1,05 Mark

Summe                                                                                                          82,45 M

[Rechter Textblock:] Der Schürfschein ist in das Schürfregister einzutragen. Hiervon ist dem Kommissar der Forderung zur Kontrolle W.v.W.v. [Wiedervorlage] zu geben.

  1. Abschrift des Schürfscheins dem Oberamt in Detmold zur Kenntnisnahme.
  2. W.v. 1. VI. 15.W.v. 1. VI. 15. [Wiedervorlage am 1. Juni 1915]

[Handzeichen / Kürzel] f.d.R.f.d.R. f19/5f19/5

 

Zusammenfassende Inhaltsangabe

Mit diesem Bescheid vom 19. Mai 1915 wird das langwierige Genehmigungsverfahren offiziell abgeschlossen. Die Rekord-Cement-Industrie erhält den Schürfschein für die Gebiete Oerlinghausen und Wistinghausen, um dort bituminösen Schiefer (Ölschiefer) abzubauen.

Wichtig ist die juristische Einschränkung: Sollten andere wertvolle Bodenschätze wie Metalle oder Kohle gefunden werden, behält sich der Staat (die Fürstliche Regierung) das Eigentumsrecht vor, stellt aber eine bevorzugte vertragliche Einigung mit der Firma in Aussicht. Das Dokument schließt mit einer detaillierten Kostenrechnung über insgesamt 82,45 Mark, die vor Beginn der Arbeiten an die Staatskasse zu entrichten sind. Damit ist die rechtliche Grundlage für den industriellen Abbau im lippischen Südwesten final besiegelt.

Archivarische Anmerkungen: