Gutachten des Bergsachverständigen zur Erteilung des Schürfscheins

 

Dortmund, den 11. Mai 1915.

An die Fürstliche Regierung zu Detmold.

FÜRSTL. REGIERUNG

DETMOLD, 12. MAI 1915

No 8378

 

Auf die gefälligen Erlasse vom 23. April 1915, No.6767, und vom 4. Mai 1915, No.7695.

 

Unter Rückgabe der Erlasse vom 23. v. M. [vorigen Monats] beehre ich mich ganz ergebenst zu erwidern, daß nach meiner Ansicht der Erteilung des nachgesuchten Schürfscheins an die Rekord- Cement-Industrie G.m.b.H. in Oerlinghausen Bedenken nicht entgegenstehen. Es erscheint nicht angezeigt, da die Bestimmung daselbst, daß die Erteilung eines Schürfscheins versagt werden muß, wenn das Bergwerkseigentum in dem betreffenden Distrikte der Verfügung der Landesregierung vorbehalten bleiben soll, dem Sinne nach nur auf den Fall zutreffen kann, daß eine besondere Bergbehörde (§132 daselbst) errichtet ist, die nicht zugleich den Fiskus vertritt.

Der Schürfschein dürfte etwa wie folgt abzufassen sein:

„Auf Grund der Verordnung den Vorbehalt des Bergwerkseigentums in südwestlichen Teile des Landes betreffend vom 25. Oktober 1913 (Gesetzsammlung Seite 79) wird der Rekord-Cement-Industrie G.m.b.H. Oerlinghausen die Ermächtigung zur Aufsuchung von bituminösen Schiefern und anderen in §1 Absatz 2 der Bergordnung vom 10. Oktober 1857 (Gesetzsammlung Seite 715) genannten Mineralien mit Ausnahme der Steinkohlen unter den in der Bergordnung enthaltenen Bedingungen und Einschränkungen in einem Bezirke, welcher auf der dem Antrage der vorbezeichneten Gesellschaft vom 15. März 1915 beige- fügten Zeichnung mit I und II bezeichnet und rot schraffiert ist, mit der Wirkung hiermit erteilt, daß die Gesellschaft

  1. im Falle der Anmeldung eines Fundes und darauf eingelegter Mutung auf die in §1 Absatz 2 der Bergordnung genannten Mineral mit Ausnahme der Steinkohlen einen Anspruch auf Verleihung eines Feldes zur Gewinnung des betreffenden Minerals erwirbt, wobei das so entstandene Bergwerkseigentum den Bestimmungen der Bergordnung unterliegt, und
  2. im Falle der Anmeldung eines zufälligen Fundes auf Steinkohlen und darauf ein- gelegter Mutung ein Vor- recht auf Verleihung eines in seiner Größe und Gestalt den §§45 ff. der Bergordnung entsprechenden Feldes zur Gewinnung der darin vorkommenden Steinkohlen, wobei die rechtlichen Verhältnisse des so entstandenen Bergwerkseigentums durch einen Vertrag geregelt werden, dessen Bestimmungen aufzustellen die Fürstliche Regierung sich vorbehält.“

Schließlich erlaube ich mir noch zu bemerken, daß in Preußen das nach §2 Abs. 4 Satz 2 des Berggesetzes Aussicht stehende Gesetz betreffend die Übertragung der Rechte zur Gewinnung der Steinkohlen und die Ordnung der Übertragung bisher noch nicht ergangen ist und nach Voelkel (Grundzüge des Preußischen Bergrechts) auf eine spätere Zeit verschoben werden soll, bis sich ein Bedürfnis zur Erschließung der in großer Tiefe zu erwartenden Kohlenlager herausgestellt hat.

 

Kalthöner, Geheimer Bergrat.

 

Zusammenfassende Inhaltsangabe

Der Bergsachverständige Kalthöner liefert mit diesem Gutachten die juristische Blaupause für die Konzessionserteilung. Er empfiehlt, der Firma Rekord-Cement-Industrie das Schürfrecht für bituminöse Schiefer zu gewähren.

Besonders detailliert regelt er die Kohlefrage: Da die Steinkohle im Fürstentum Lippe dem staatlichen Vorbehalt unterliegt, wird sie vom regulären Schürfschein ausgenommen. Sollte die Firma jedoch "zufällig" auf Kohle stoßen, sichert ihr der Entwurf ein Vorrecht zu, wobei die Bedingungen dann nicht nach allgemeinem Bergrecht, sondern durch einen Sondervertrag mit der Regierung festzulegen sind. Kalthöner verweist dabei auf die preußische Rechtspraxis, wo ähnliche Regelungen für tiefgehende Kohlelager existieren. Damit ist die rechtliche Grundlage für die industrielle Ausbeutung des Ölschiefers in Oerlinghausen geschaffen.

 

Archivarische Anmerkungen: