Protokollbuch - Weberbrunnen
Protokollbuch der Dorfschaft Oerlinghausen vom 6. Februar 1844
[Anmerkung: Benutzung des s. g. Weberbrunnens seitens des Bierbrauers Becker betr.
(Elbracht, Hauptstr 68, abgebrannt 2. Ostern 1945 infolge Artilleriebeschuß), (Das Jägerhaus gehörte also 1844 A. Becker - Brauerei Besitz.)]
Actum Oerlinghausen, den 6. Febr. 1844.
Fanden sich am Amte ein:
die Vorsteher der Dorfschaft Oerlinghausen.
Kaufmann Hildebrand und Zimmermeister Löhr.
der Gastwirth A. Becker modo Nagel Nr. 5 hierselbst.
Die ersteren zeigten an, daß der miterschienene Gastwirth Becker als Eigenthümer des Menkeschen Colonats Nr. 24 hierselbst bei ihnen um die Erlaubniß nachgesucht haben, in dem neben seiner Brauerei befindlichen öffentlichen Brunnen ein Rohr anzubringen um das Wasser daraus im Brunnen beim Bierbrauen benutzen zu können.
Derselbe sey, nachdem Vorsteher und Deputirten den Gegenstand besprochen und über den Beschluß nicht ganz einig werden können, wenngleich die Mehrzahl dem Bittsteller günstig sich erklärt hätte, angewiesen, zuvor die Colonen des Dorfs mit seinen Wünschen bekannt zu machen, und habe dann eine von der größeren Zahl der hiesigen Angesessenen unterzeichnete Erklärung beigebracht nach welcher diese mit dem Vorhaben jenes einverstanden gewiesen seyn.
Der Gegenstand habe hiernächst in der am 1. dieses Monats an das Amt zusammenberufenen Dorfsversammlung besprochen und ein Beschluß darüber gefaßt werden sollen. Da jedoch damals die Zeit dies nicht gestattet habe, so sey eine andere Versammlung auf den 5. d. M. Abends zusammengeladen und waren dazu alle Angesessenen von dem Polizeidiener Brand unter der Verwarnung verabladet, daß von den Ausgebliebenen angenommen werden solle: sie hätten gegen die beabsichtigte Anlage nichts einzuwenden.
Das Resultat der Abstimmung in dieser Versammlung erhelle aus der Anlage, welche sie hiermit überreichten und da nun niemand von den Erschienenen welche zur Abstimmung berechtigt gewesen sey, sich gegen das Vorhaben des Nagel erklärt hätten, so wäre ihm dazu mit Vorbehalt der amtl. Genehmigung die erbetene Erlaubnis erteilt.
Es solle ihm also gestattet seyn, in dem fragl. Brunnen ein Rohr auf seine Kosten anzubringen, und mittelst dieses das Wasser daraus in seiner Brauerei zu gebrauchen mit der Beschränkung:
1. daß dasselbe 6 Fuß über den Boden des Brunnens enden müsse, sodaß also von der ertheilten Erlaubnis nur Gebrauch gemacht werden könne, wenn eine höhere als 6 Fuß stehende Wassermenge im Brunnen vorhanden sey;
2. daß die ertheilte Erlaubnis nur in den Wintermonaten zum Brauen benutzt werden dürfe und die Pumpe in unbrauchbaren Stand gesetzt werden müsse sobald Wassermangel zu besorgen sey;
3. daß den Bewohnern des Dorfs die Benutzung des Brunnens beim Jägerhause, so lange unweigerlich zu gestatten sey, als der Dorfsbrunnen von ihm benutzt werde.
4. daß die ertheilte Erlaubnis jederzeit zurückgenommen werden dürfe sobald sich daraus Nachtheile für die Dorfschaft ergeben möchten.
Sie bäten die vorbehaltene amtliche Genehmigung zu ertheilen.
Der Gastwirth Nagel modo Becker erkannte den Vortrag der Vorsteher überall als richtig an und erklärte, den gemachten Beschränkungen sich unterwerfen zu wollen.
Vorgelesen und genehmigt
R.
Bei der dem Gastwirth A. Becker modo Nagel Nr. 5 hierselbst von Seiten des Dorfsvorstandes ertheilten Erlaubnis ist unter den gemachten Beschränkungen auch von Amts wegen nichts zu erinnern gefunden und wird daher hierdurch die Einrichtung der Pumpe und die Anbringung des Rohres im Dorfsbrunnen amtlich genehmigt. Der Vorstand wird angewiesen bei der Anlage darauf zu achten, daß solche in der genehmigten Weise ausgeführt wird und haben dieselben, wenn Nachtheile sich ergeben möchten, dann zur weiteren Verfügung Anzeige zu machen.
Act. et. rerols. u.r. [Anmerkung: Verhandelt, beschlossen und für richtig befunden.]
Fürstl. Lippisches Amt
gez. Heldmann
Publis rehols [Anmerkung: Publicatum et resolutum]; bat der Gastwirth Becker um Abschrift welche gegen die Gebühr bewilligt ist.
u. r.
Fürstl. Lippisches Amt
gez. Heldmann