Protokollbuch - Huderechte
Protokollbuch der Dorfschaft Oerlinghausen vom 24. November 1845
Ad acta
Die Verwaltung der die Dorfschaft Oerlinghausen betr. Angelegenheiten.
Gegenwärtig die Vorsteher:
C. A. Tölke
Schütz
die Deputirten:
Buckup
Fr. Löhr
Ullrich
Chr. Hölter
Tellmann (n. Blatt)
In der heutigen Versammlung der Vorsteher und Deputirten wurde nach stattgehabter Beredung beschlossen:
1. In Bezug auf den Antrag des Amtsmeier Menkhausen das Laubholen und Hüten in dessen Bergen betr., daß allerdings der Dorfschaft nur das Recht der Hude darin zustehe, das Laubholen aber auf einer gegenseitigen freiwilligen Übereinkunft beruhe, und daß, wenn letzteres stattfinde nicht auch zugleich die Hude exercirt werden könne, noch dürfe. Deswegen sind die Anwesenden der Ansicht, daß in der vom Amtsmeier zu Menkhausen unterm 2. April 1844 beantragte Act, dahin aufgenommen würde, daß von beiden Seiten eine dreimonatliche Kündigung des dermaligen VerhäItnisses, in dem jetzt das Laub geholt und die Hude nicht exercirt wird, Vorbehalten bleiben. Dabei muß den Bewohnern des s.g. Steinbülts der freie hinlängliche Triftweg durch die Menkhauser Berge in die Senne vorbehalten bleiben. Gleicherweise darf die Hainung niemals über den zehnten Teil betragen und reserviert sich die Dorfschaft das Recht zu untersuchen ob zur Zeit mehr als das gesetzliche Zehntel in Hainung gelegt ist.
[Anmerkung: H. Becker, Vorsteher Reuter hat sich entschuldigen lassen. (Vom Steinbült zum Bartholdskrug) (Hainung wohl gleichbedeutend mit Schonung?]
2. In Bezug auf die Grenz-Differenz am Menkhauser Berge zwischen Lübbertsmeiers Kampe und dem Kalkofen, unterhalb des Weges welcher von Oerlinghausen in die Senne führt, waren die Anwesenden einstimmig der Ansicht, daß ein Vergleich dahin, daß das streitige Revier der Länge nach in zwei Teile geteilt werde, abgeschlossen werden könne, und sollten die Vorsteher zum Abschluß eines solchen authorisirt sein. Wolle sich aber der Amtsmeier zu Menkhausen dazu nicht verstehen, dann müsse demselben obliegender Beweis alleinigen Eigentums erwartet werden.
3. In Bezug auf den Rechtsstreit des Erbpächters Ellermann gegen die Dorfschaft wegen seiner Ansprüche an die Senne, fragt es sich, ob dieserhalb ein Vergleich der Fortsetzung des Prozesses, vorzuziehen sei oder nicht und zwar dahin, daß im ersteren Falle, dem p Ellermann eine Abfindung von 4 bis 5 Scheffelsaat Sennegrundes unten an dem Dalbker Teil anschließend überlassen würde. Die Mehrzahl sprach sich gegen den Vergleich aus und war der Meinung, daß dem Prozesse der Lauf gelassen werden müsse. Übrigens wäre es angemessen, daß der Herr Auditor Petri sein Gutachten abgeben solle, ob der Vergleich oder die Fortführung des Prozesses vorzuziehen sei.
4. In Ansehung der Ansprüche der Colonen Grote, Jacobskrüger und Hüttemann an die zur Teilung stehenden Bergreviere bei Oerlinghausen wegen Hude, waren die Anwesenden der Meinung, daß die Vorsteher ein vergleichsweises Abkommen dahin versuchen sollten, entweder
a. würden die genannten Colonen, wenn sie die Hude im Wege des Prozesses exercirten, nach Maaßgabe der Schätzung dreier Sachverständiger dafür in der Senne abgefunden.
b. sollte der Prozess gänzlich aufgehoben und die besagten Colone gegen ein zu bestimmendes Flächenmaß in der Senne ein für allemal abgefunden werden.
5. Solle versucht werden, ob auch mit dem Colonen Lübbertsmeier ein Vergleich dahin abgeschlossen werden könne, daß ihm die Hude für drei Kühe zugestanden würde.
Vorgelesen und genehmigt, so wie unterschrieben.
gez. Schütz,
Chr. Hölter,
Heinr. Ullrich,
Heinr. Becker,
W. Tellmann,
A. Buckup,
Fritz Löhr,
C. A. Tölke.