Protokollbuch - Aufgabenverteilung der 3 Vorsteher
Protokollbuch der Dorfschaft Oerlinghausen vom 5. August 1845
Oerlinghausen den 5. Aug. 1845.
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Dorfschaft Oerlinghausen in Specie
Die Verteilung der den 3 Vorstehern obliegenden Geschäfte betr.:
(Anmerkung: 3 Vorsteher mit gleichen Rechten. J. Schütz, Hauptstr. 3, Kfm. Tölke, Hauptstr. 74, Steinhauer Reuter, Hermannstr.26.
Vorzügliche Geschäftsführung. - Rtr.15.12.1946)
In Bezug auf die rubricirte Angelegenheit hattet sich heute die unterzeichneten Vorsteher versammelt und vereinigten sich wie folgt:
1. Der Rentmeister Schütz übernimmt die Führung, der Processe, als Information der Anwälte und der des Endes nöthigen Schriftwechsel zu welchen Ende er die s./g. Dorfslade unter seine Obhut nimmt und die darin vorhandenen Documente, Schriftstücke u.s.w. verwahrt. Derselbe leitet ferner vornehmlich die zur Spezialtheilung erforderlichen Angelegenheiten.
2. Kaufmann Tölke übernimmt wenigstens für ein erstes Jahr, die Verwaltung der Kasse und Formirung der Rechnung dairüber; besorgt die Einziehung der Rückstände und laufenden Einnahmen, bestreitet davon die Ausgaben, und ist wegen der nicht etatmäßigen Ausgaben vereinbart, daß die Rechnungen darüber von den drei Vorstehern durch Namensunterschrift genehmigt werden müssen, bevor deren Auszahlung erfolgt.
3. Der Steinhauer Reuter übernimmt vorzugsweise die Leitung derjenigen Angelegenheiten, welche sich auf die Handhabung zur Erhaltung und Herstellung der Ordnung in Betreff der Straßen, Feuerlöschungsgeräthe, Brunnen u.s.w. beziehen. Übrigens versteht es sich in Ansehung der vorstehend angegebenen Vertheilung der Geschäfte von selbst, daß jeder der drei Vorsteher gehalten ist, sich der sämtlichen, das Wohl der Dorfschaft betreffenden Angelegenheiten, zu unterziehen, wenn das Einschreiten des Vorstandes erforderlich wird, und daß sie sich dabei gegenseitig unterstützen und haben überhaupt die 3 Vorsteher in allen Angelegenheiten gleiche Rechte.
4. Haben sich die 3 Vorsteher vereinigt, daß sie das ihnen nach Maasgabe der Statuten gebührende Honorar für die Kostenführung, für Wege, und auswärtige Geschäfte, am Schluß jedem Jahres gleichmäßig unter sich vertheilen.
5. Ist der eine oder andere Vorsteher auf zwei oder mehrere Tage abwesend, so setzt er davon seine Collegen vorher in Kenntnis.
Gelesen, Genehmigt und unterschrieben
gez. Schütz
Tölke,
Reuter