Pachtvertrag zwischen Kaufmann Weber und Lehrer Schäfermeyer
Betreffend der Waschanstalt an der Schule
Mit Zustimmung des Oerlinghauser Schulvorstandes und nach Genehmigung Fürstlichen
Konsistoriums ist zwischen Herrn Kaufmann Weber jun. und Genossen einerseits und dem gegenwärtigen Inhaber der 3. Lehrerstelle, Schäfermeyer, anderseits, nachstehender Pachtkontrakt abgeschlossen worden:
§ 1. Der Lehrer Schäfermeyer verpachtet an Herrn Weber und Genossen auf die Dauer von 5. Jahren, nämlich vom 1. August 1894, bis dahin 1899, behufs Anlage einer Waschanstalt ca. 6,70 a Schulland; dasselbe hat folgende Ausdehnungen: am Menkhauser Wege 39,5 m an dem neuen Fußwege 24 m an der Rückseite 46 m und an der Ostseite 10,4 m.
§ 2. Dafür ist dem Verpächter ein jährliches Pachtgeld von 60 Mk -sechtzig Mark- zu entrichten. Zahlbar am 1. August jeden Jahres postminierando.
§ 3. Den Pächtern wird gestattet, die zur Anlage der Waschanstalt erforderlichen Veränderungen auf dem Grundstück vorzunehmen, jedoch dürfen keinerlei fundamentierte Baulichkeiten errichtet werden.
§ 4. Es darf durch die Anlagen aber durchaus keine Rückstauung des Wassers in die Drainröhren veranlaßt werden.
§ 5. Es darf durch die Anlage die Versorgung der Schulen und der sonst Berechtigten mit Wasser nicht erschwert oder beeinträchtigt werden.
§ 6. Die Pächter verpflichten sich, das in § 1. bezeichnete Grundstück mit einer mindestens 1 ½ Mtr. haben, dichten Eeinfriedigung zu versehen und außerhalb der Umzäunung eine Tannenhecke anzulegen. Entst. und andere Schäden an der Einfriedigung müssen ausgebessert werden.
§ 7. Ferner haften die Pächter dafür, daß durch die Waschanstalt keinerlei Unzuträglichkeiten für die nahegelegene Volksschule oder deren Bewohner entstehen.
§ 8. Falls infolge der Anlage wesentliche Störungen oder Unzuträglichkeiten für die benachbarte Schule oder deren Bewohner entstehen und nicht alsbald abgestellt werden sollten, kann die fernere Benutzung der Waschanstalt durch Verfügung des Konsistoriums vorbehältlich des Rekurses an Fürstliches Kabinets Ministeriums jederzeit - auch während der ersten fünf Pachtjahre - ohne vorherige Kündigung untersagt werden.
§ 9. Nach Ablauf der Pachtperiode oder Schließung der Waschanstalt (Ziffer 8) ist das Grundstück einschließlich des Wasserstücks - auf Verlangen des des Schulvorstandes oder des Inhabers der in Betracht kommenden Lehrerstelle, spätestens binnen 4 Monaten seitens der Pächter auf ihre alleinigen Kosten überall so wiederherzustellen, wie dasselbe vor Anlegung der Waschanstalt lag.
§ 10. Der Kontrakt läuft […..] wenn nicht ein Jahr vor Ablauf desselben eine Stundung von einem der beiden Teilen erfolgt. Nach Ablauf der ersten Kontraktperiode steht jedem Teil eine Kündigungsfrist von 1. Jahr zu.
§ 11. Den Lehrern von der neuen Volksschule wird freie Benutzung der Anstalt gewährt.
§ 12. Der Schulvorstand bezw. Der verpachtende Lehrer übernimmt keinerlei Verantwortlichkeit und Garantie für die Abnahme der Abwässer aus der Waschanstalt seitens der Grenznachbarn.
Dieser Kontrakt ist in allen Punkten von beiden Theilen genehmigt, doppelt ausgefertigt und eigenhändig unterschrieben worden.
Oerlinghausen den 18. August 1894.
Carl Weber jun.
H. Schäfermeyer.
Der Schulverstand zu Oerlinghausen
Pastor Reber
p. t. Vorsitzender
Genehmigt.
Detmold, 12. November 1894.
Fürstlich Lippisches Konsistorium.
Pustkuchen