Sand im gemahlenen Korn
Von Fritz Soll sen.
Nachdem sich Anfang 1799 in Oerlinghausen und in der Senne das Gerücht verbreitet hatte, das in der Herrschaftlichen Mühle, auch Menkhauser Mühle genannt, dem gemahlenen Korn Sand beigemischt worden sei, wurde in dieser Sache der damalige Amtmann Rötteken tätig. Er rief das Gogericht als örtliches Gericht zusammen. Gehört wurde der Bartholds-Krüger und der Mühlenpächter Gößling am 31. Mai 1799.
Der Bartholds-Krüger gab zu Protokoll das er von 4 Scheffel Korn welches er habe mahlen lassen 36 Pfund weniger zurückerhalten hätte. Als er dann wiederum 778 Pfund Korn zu Schroten gebracht habe, hätte er 790 Pfund zurückbekommen. Er hätte gedacht das sei ein Ausgleich für das vorherige, welches er durch seinen Schulten Philipp dem Müller hätte mitteilen lassen. Aber sein Erstaunen wäre groß gewesen als er den Boden des Gefäßes in dem das Schrot aufbewahrt würde, mit einer Sandschicht von 6 Pfund bedeckt vorgefunden habe. Dies alles könne sein Brenner Meves bekräftigen.
Müller Gößling räumte ein das der Bartholds-Krüger sein Korn in seiner Mühle mahlen und schroten lasse. Er mahle dieses aber selbst und bei ihm sei kein Sand hineingekommen. Dieses könnten nur seine Feinde, die ihm die Pacht der Mühle mißgönnten, hineingetan haben. Als man dem Müller den im Schrote gefundenen Sand vorlegte, erklärte dieser: Der Sand sei dem auf dem Bartelskrüger Hofe ähnlicher als bei der Menkhauser Mühle. Die ihm nachgesagte Mischung sei ihm höchst nachteilig und er müsse um Genugtuung bitten. - Der Bartholds-Krüger erwiderte, wenn das Schrot aus der Mühle käme ließe er dieses gleich in seine Brennerei bringen, das könne er beeiden.
Das nächste Verhör fand am 10. Oktober 1799 im Amtshause zu Oerlinghausen statt. Geladen war der Bartholds-Krüger und sein Brenner Rabin Meves sowie der Müller Gößling. Meves sagte aus das er öfter Sand im Meyscheküben vorgefunden hätte, zuletzt gar 3 Finger hoch. Auch er wolle das eidlich erhärten.
Der Müller stellte alles in Abrede und gab an, es könne der Sand ja auch auf dem Rückwege hinzugekommen sein.
Darauf der Bartholds-Krüger: Ich lasse immer das Schrot in Säcken von meinen 7-jährigen Sohn oder meinen 15-jährigen Kuhhirten abholen, da kann nichts passieren. Ferner wüßte er jetzt das Gößling in Bielefeld auch schon wegen Sandbeimischung gestraft worden sei und aus der Mühle heraus müssen.
Der Müller gab zu das er in Untersuchung gesessen hätte, weil sein Knecht dort Sand beigemischt hätte. Der Knecht wäre entlaufen und er habe haften müssen. Wie hoch die Strafe gewesen sei wisse er nicht mehr. Er hätte die Mühle die sein Eigentum gewesen sei verkauft, weil es seiner Frau darin nicht mehr gefallen hätte.
Anfang Januar 1800 wollte nun auch wohl das Gogericht zu einem Ende kommen. Nachdem man die Akten aus Bielefeld angefordert hatte, wurde am 7. Januar des Müllers Ehefrau und ihr 16-jähriger Sohn gehört. Beide machten dieselben Aussagen wie der Müller selbst und verlangten eidliche Reinigung. Nun wurde, wegen der Mächtigkeit eines Eides, die ganze Müllerfamilie zum örtlichen Prediger geschickt. Dieser sollte sie nochmals auf die Gefährlichkeit eines Meineids hinweisen. Hierüber mußte der Prediger ein Attest ausstellen und dem Gericht vorlegen. Trotzdem erklärten sich alle drei weiterhin zur Ausschwörung eines Eides, ohne Verlegenheit zu zeigen , bereit.
Am 9. Januar 1800 trat das Gogericht wieder zusammen. Geladen waren die beiden Oerlinghauser Ortsvorsteher Ebbinghaus und Ober. Gößling der auch geladen war, konnte wegen einer Unpäßlichkeit nicht erscheinen, wovon sich der Bauerrichter Brune an Ort und Stelle überzeugt hatte. Die Vorsteher trugen vor: Die Lippische Mühlenordnung vom 23. April 1787 ist auf die Menkhauser Mühle nicht zur Anwendung gekommen. Sie würde auch ihren Zweck verfehlen, wenn z. B. eine Waage angeschafft würde, mit der keiner der Mahlgenossen umgehen könne bzw. nur wenige sie lesen könnten. Außerdem sei die Menkhauser Mühle eine "zu geringe Mühle". Weiterhin führten die Vorsteher aus, das den Lippischen Sennebewohnern die ausländischen Wassermühlen, mit Ausnahme der Menkhauser Mühle, näher liegen als alle inländischen Wassermühlen. Das sich die Sennebewohner der Windmühle auf dem Tönsberg bedienten, die jetzt einen neuen Pächter hätte, wäre nicht zu fordern da allzuoft Windstille herrschte.
Mit dieser Erklärung hielten die Dorfsvorsteher ihre schützende Hand über die Sennebewohner die im Ausland (Preußen!) mahlen ließen.
Nun ist die Beweisaufnahme abgeschlossen und ein Amtsgutachten wird vom Amtsrat Rötteken erstellt. Darin heißt es unter anderen: Der Gößling ist ein sehr gewandter Betrüger dem man die Vermischung des Gemahles mit Sand wohl zutrauen kann. Wir Schlagen deshalb vor, das Detmold den Müller mit 50 Goldflorin Strafe belegt und das er die Untersuchungskosten tragen muß. Weiter heißt es: Das hiesige Publicum erwartet sehnsuchtsvoll diese Entscheidung. Weiterhin sollte man diesen gefährlichen und schädlichen Müller aus der Herrschaftlichen Mühle entfernen und ab Ostern einen tüchtigen Müller dort einsetzen.
Es ist anzunehmen das die Regierung in Detmold diesem Vorschlag gefolgt ist.
7/89 Fritz Soll
Quelle: St. A. Detmold L 77 A Nr. 313