Besuchszeiten der Gefangenen im Detmolder Landgericht
Lippische Landesregierung
III. VIII. 1. 4.
Detmold, 22. März 1933
Betr.: Politische Gefangene
1.) Die Genehmigung zum Besuch der im Landgericht in Detmold untergebrachten politischen Gefangenen wird durch den Führer der Hilfspolizei, Regierungsgebäude Zimmer 58, erteilt. Für die anderweitig untergebrachten politischen Gefangenen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
2.) Allgemeine Besuchszeit für alle lippischen Schutzhaftgefangenen jeden Montag und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr vormittags.
3.) Anträge auf Haftentlassungen sind schriftlich durch die zuständigen Ortspolizeibehörden an die Landesregierung zu richten.
gez. Klöpper.
Wedderwille.
Beglaubigt:
Kanzleiassistent.
An V.24.3.33.
1. den Herrn Landespolizeidirektor,
2. die Hilfspolizei,
3. die Untersuchungsgefängnisse,
4. die Ortspolizeiverwalter, 3,
5. die Landräte,
6. die Amtmänner,
7. den Lippischen Kurier und die Tageszeitung zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil.
1. Justizwachtmeister Koch ist in Kenntnis gesetzt.
2. Polz. Zur Kenntis.
3. Z. d. A.
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde