Verordnung von Fürstin Pauline zu den einländischen Juden

§ 1

 

Von Gottes Gnaden Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin, Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu Schwalenberg und Sternberg, gebohrne Fürstin zu Anhalt, Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu Ascanien.

In Erwägung daß der Zeitgeist eine Annäherung der Verhältnisse der einländischen Juden zu Unsern übrigen Unterthanen erfordert, finden Wir Uns bewogen, den Bevölkerungszustand derselben vermittelst einzuführender Geburts- Trauungs- und Sterberegister in genauere Polizeiliche Aufsicht zu setzen, und sie zum Gebrauche der deutschen Sprache und zur Erlernung gemeinnütziger Gewerbe zu veranlassen. Wir verordnen demnach folgendes:

§ 1. Jeder Familienvater, oder dessen Witwe, und jeder andere einländische Jude oder Jüdin, und im Falle der Minderjährigkeit deren Vormünder, so wie auch die wirklich angesetzten Vorsänger sollen einen deutschen Familiennahmen, welcher jedoch nicht von einländischen Städten, Flecken und Dörfern, noch von bekannten Familien entlehnt seyn darf, vor dem Abläufe dieses Jahres wählen und solchen mit seinem, oder ihren künftig blos zur Unterscheidung von andern gleichen Familiennahmens dienenden Vornahmen, Alter und Geburtsorte, und dem Nahmen, Alter und Geburtsorte seines oder ihres lebenden oder verstorbenen Ehegatten bei den Ortsobrigkeiten eintragen lassen. Ausgenommen sind nur die außerhalb Landes gebohrnen, und sich darin aus eine Zeitlang, als Schulmeister, oder als Knechte oder Mägde vermiethet habenden Juden.

Sämtliche Obrigkeiten werden angewiesen, in den ersten 14 Tagen des bevorstehenden Jahres Unseres Vormundschaftlichen Regierung die gewählten Familiennahmen zur Genehmigung, nebst den Vornahmen und Wohnörtern einzuberichten, welchemnächst solche durch das Intelligenzblatt werden bekannt gemacht werden. Sodann soll jeder Jude sich dieses Nahmens in allen gerichtlichen, öffentlichen und Privathandlungen bei willkürlicher Strafe bedienen, und darf dessen Abänderung ohne Anzeige bei Unserer Regierung und ohne darauf erfolgte Genehmigung nicht geschehen, auch künftig kein Jude in hiesigem Lande sich niederlassen, ohne wegen seines Nahmens in obiger Art zu verfahren.

§ 2.