Die „Synagogenordnung“ der Oerlinghauser Juden von 1803/4
Von Karl Soll
A. Allgemeines
Für uns ist es heute schwer, ein Bild von den Zuständen in jüdischen Gemeinden des vorigen Jahrhunderts zu gewinnen, denn schriftliche Zeugnisse dazu aus jener Zeit sind knapp, und vorhandene geben kaum Aufschluß über die Hinter-bzw. Beweggründe, die zur Erstellung einer Synagogenordnung geführt haben. Die besondere gesellschaftliche Situation der Juden zu jener Zeit veranlaßte diese außerdem dazu, mit ihren Problemen gegenüber ihrer christlichen Umgebung zurückhaltend zu sein. So sind wir angesichts der inzwischen erfolgten Zerstörung der jüdischen Gemeinden in der NS-Zeit und der faktischen Unmöglichkeit, aus mündlichen Überlieferungen Aufschlüsse zu bekommen, auf die Interpretation der wenigen schriftlichen Quellen und die allgemeine jüdische Literaturangewiesen. Da die kleinen lippischen Judengemeinden wohl kaum einen Niederschlag in der jüdischen Historiographie fanden, ist die Geschichte einer jüdischen Gemeinde heute nur noch aus den vorhandenen Schriftzeugnissen zu erarbeiten. Als im Jahre 1804 der neue jüdische Lehrer Israel Marcus die im Vorjahre zusammengestellten 31 Punkte der Oerlinghauser „Synagogenordnung“ aus dem Hebräischen „genau wörtlich“ ins Deutsche übersetzte und sie über den Rabbiner Moses Hirsch in Detmold an die Fürstlich Lippische Regierung sandte, war dafür sicherlich ein besonderer Anlaß gegeben. Wir können darüber aber heute nichts mehr aussagen. Mir scheint, daß eine Beschreibung der für die damalige Judenschaft relevanten Zeitumstände eine Erklärung darstellen könnte.
1. Nach der bürgerlichen Gleichstellung der Juden in Frankreich durch die aus der Aufklärung kommenden Ideen und ihre Verwirklichung in der Französischen Revolution 1789 war das jüdische Leben in den Schutzjudengemeinden der westeuropäischen Länder in Bewegung geraten und hatte zu Veränderungen bzw. zur Kritik des überlieferten Gemeindelebens geführt. Die Gemeinden waren in Unruhe geraten, der Begriff „Gleichheit“ bewegte die Juden gewiß ebenso wie alle anderen Denkenden.
Angesicht der Tatsache jedoch, daß nur Schutzjuden und ihre Familien vom Landesherrn verbriefte Rechte hatten, erwachsene Söhne, jüdische Knechte und männliche Mitwohner aber als Gläubige auch an den Gottesdiensten teilnahmen, kam es nun in den Judengemeinden zu Streitigkeiten über die Rechte und die Mitwirkung der übrigen männlichen Juden ohne Schutzbrief im Gottesdienst, - Rabbiner, Vorsänger und Schulmeister galten als Gemeindebedienstete und hatten keine Schutzbriefe nötig. Mit Ausnahme der Rabbiner durften jedoch Juden ohne Schutzbrief nicht heiraten: sie galten als Dienstleute der Schutzjuden. -
2. Massive Streitigkeiten in den jüdischen Gemeinden Westrußlands und Polens zwischen den dortigen rabbinischen Funktionären, Gelehrten (traditionell Bevorrechtigten) und den Chassiden (Volksfrömmigkeitsvertretern) hatten im 18. Jahrhundert zu einer Westwanderung von chassidisch Denkenden geführt. Sie wurden bei den Juden im Westen wegen ihres religiösen Wissens allgemein geschätzt und fanden daher oft als Schullehrer in den Gemeinden Anstellung. Das Wirken dieser Chassiden in den Schutzjudengemeinden führte jedoch auch zur Neubesinnung in den Gemeinden über die bisher unangefochtene Bevorrechtigung der Schutzjuden gegenüber den übrigen männlichen Gemeindemitgliedern. (1766 verzeichnete eine Oerlinghauser Gemeindestatistik einen „Rabbiner“ Meyer Abraham aus Lisha (Polen), der in der kleinen Oerlinghauser Gemeinde, die keinen Rabbiner tragen konnte, wohl die Schullehrerfunktion wahrnahm. Aber schon 1779 fehlt sein Name im Verzeichnis der Oerlinghauser Juden.)
3. Die bisher kritische Haltung der Landesherren gegenüber den im Stillen existierenden jüdischen Gemeinschaften der Schutzjuden wandelte sich. Der Einfluß der Hofjuden wie der steigende Kapitalbedarf der Fürsten in der Zeit des Absolutismus hatte zu größerer Toleranz der Fürsten geführt, so daß von der größeren Anzahl der Schutzjuden eine Belebung der Wirtschaft wie des Handels ausging. Diese wachsende jüdische Bevölkerung hatte aber auch starke Veränderungen in den jüdischen Gemeinden zur Folge. (Für Lippe ist zwischen 1652 und 1800 ein Anstieg von 8 auf 136 Schutzjudenfamilien nachweisbar).
4. Durch den Niederschlag der Aufklärungsgedanken in der Literatur (z. B. Lessing „Nathan“. 1779) war sowohl im christlichen Bildungsbürgertum wie in den jüdischen Salons der Städte (z. B. Rahel Varnhagen, Henriette Herz. Moses Mendelsohn) die Toleranz gegenüber den früher ghettoisierten Juden aber auch das Selbstbewußtsein der Juden sehr stark gewachsen. Die Ghettos in West- und Mitteleuropa wurden aufgelöst; die Vorbehalte der Christen gegenüber den Juden wie die Andersartigkeitskomplexe in der Judenschaft schwanden mehr und mehr,
B. Der Inhalt der neuen Oerlinghauser „Synagogenordnung“
Die 31 Punkte der neuen „Synagogenordnung“ spiegeln wohl die Situation der Gemeinde nach einem langjährigen Streit, der 1791 bereits bis zur Landesregierung geführt hatte, als eine „Klage der Schutzjuden LEESER SALOMON, JONAS DAVID, DAVID HIRSCH und MICHEL MEYER wegen Ruhestörung in gottesdienstlichen Handlungen gegen andere jüdische Familien aus Oerlinghausen“ erhoben worden war. Der Schutzjude HIRSCH HEILBRONN und Consorten hatten sich nämlich vorher aus dem Gottesdienstraum beim Amtsrat Rötteken unter Mitnahme von Gottesdienstgeräten abgesondert und damit die Gottesdienstfähigkeit der Oerlinghauser Gemeinde (Anwesenheit von zehn Männern im Gottesdienst) untergraben.
Da im Jahre 1800 für Oerlinghausen sechs Schutzjudenfamilien verzeichnet sind und man sechs Personen durchschnittlich je Familie rechnen darf, war durch die Abspaltung der Schutzjudenfamilien Hirsch Heilbronn und Michel Scholum mit ihren männlichen Anhängern die für jeden Gottesdienst notwendige Anzahl von zehn Männern über 13 Jahre nicht mehr gegeben. Deshalb sollte die Fürstlich Lippische Regierung helfend eingreifen und die Sich-Absondernden unter Einschaltung des Landesrabbiners zur Rückkehr zwingen.
Diese Spaltung der Oerlinghauser Judengemeinde ist irgendwie behoben worden, doch da die Akten darüber nichts hergeben, wissen wir nicht wie. Die 1803 erlassene Gemeindeordnung weist aber bei den Unterschriften der Schutzjuden auch die Namen von früher Beschuldigten auf, und außerdem werden in Punkt 23 der Ordnung besondere Rechte auf Lebenszeit für Gottesdienste im Hause des früher beschuldigten HIRSCH HEILBRONN festgelegt. Daher ist anzunehmen, daß die 31 Punkte der neuen Ordnung auch eine Regelung des alten Streites darstellen.
In den 31 Punkten dieser Ordnung wird immer das Wort „Synagoge“ verwandt, während in der Klageschrift der Juden von 1791 nur von Gottesdienst und gottesdienstlichen Handlungen die Rede ist. Das Wort „Synagoge“ (das griechische Wort für Vereinigung) ist jedoch insofern doppeldeutig, als es sowohl ein besonderes Gebäude als auch nur den Ort der Zusammenkunft einer jüdischen Gemeinde bezeichnen kann. Für den jüdischen Gottesdienst war also nicht unbedingt ein ganzes Gebäude nötig, es genügte auch ein Raum in einem Privathaus.
Als die jüdische Gemeinde Oerlinghausen sich im Jahre 1800 entschloß, auf einem von der Witwe Meyer David geschenkten kleinen Platz an der Tönsbergstraße eine eigene Synagoge zu bauen, entstand damit erstmals ein Gemeindezentrum in Oerlinghausen, wenn auch nur aus Holz gebaut, in dem sich mehr Gemeindeleben als in dem vorher angemieteten Raum eines Hauses des Amtsrates Rötteken entfalten konnte. Die im Amte Oerlinghausen „befindlichen begleiteten und ohne begleiteten Juden, Schulmeisters und Knechte“, wie sie in einer Urkunde des Jahres 1766 bezeichnet wurden, hatten ein eigenes Gebäude; nun mußte auch das Leben darin kodifiziert werden. Mit Recht darf man deshalb dafür den Begriff SYNAGOGENORDNUNG benutzen.
Im Einzelnen wird zunächst die Platzordnung für die Schutzjuden und die anderen Gemeindeglieder in der Synagoge festgelegt, wobei auch das Verfahren beim Tode eines Schutzjuden und beim Übertragen des Judenschutzes auf einen Nachkommen bzw. dessen Witwe geregelt wird; auch die Platzordnung für den Fall des Zuzugs eines neuen Schutzjuden wird festgelegt. Ähnliche Festlegungen erfolgen für die Frauenabteilung der Synagoge; selbst für den Fall der Wiederverheiratung einer Schutzjudenwitwe wird die Platzordnung geregelt.
Vor allem geht es in den 31 Punkten aber um die unterschiedlichen Geldbeträge die die verschiedenen Gruppen der Gemeindeglieder für die Wahrnehmung von Rechten und Handlungen in der Synagoge zu entrichten haben, und es werden auch Geldstrafen für Fehlverhalten in der Synagoge festgesetzt. Die Zahlungen spielen insofern eine bedeutende Rolle, als sie dazu dienen, den von der „Leihe-Casse zu Detmold" für den Synagogenbau gegebenen Vorschuß von 300 Reichstalern abzutragen. (Punkt 6)
Bei den detaillierten Festlegungen für den Ablauf der gottesdienstlichen Handlungen in der Synagoge werden die unterschiedlichen Rechte und Pflichten der männlichen Gemeindeglieder dargelegt; für Schutzjuden werden mehrfach Besonderheiten an Feiertagen vorbehalten, sogenannte Ehrenstellen.
Neben gottesdienstlichen Festlegungen stehen in der Synagogenordnung auch Bestimmungen über eine allgemeine Pflicht (für Männer und Frauen) zum Wachen bei pflegebedürftigen Kranken. Sogar auswärtige Juden, die in der Gemeinde krank werden, haben ein Recht auf diese Wache von Gemeindegliedern, müssen das jedoch bezahlen. Für den Schutzjuden Hirsch Heilbronn werden in Punkt 23 besondere Rechte festgehalten auf Lebenszeit. Da er 1791 in einer Klage beim Landesherrn als Störenfried namentlich erwähnt wird, dürfte mit dieser Festlegung eine damals bestrittene Tradition gewahrt worden sein. Es fehlen aber nähere Angaben. Besonders Interessantes ergibt sich aus den Bestimmungen des Punktes 24 für die Position des Schullehrers in der Gemeinde insofern, daß darin festgelegt wird, daß am Sabbatnachmittag alle Juden sich in dem Haus versammeln müssen, „wo der Schullehrer seine Beköstigung hat", wobei dieser eine Erbauungsrede zu halten hat. Hier wird deutlich, daß der Schullehrer immer ein Lediger war, der reihum durch die Schutzjudenfamilien versorgt wurde. Über die Dauer dieser Versorgung wird nichts ausgesagt.
Wohl die wichtigste Bestimmung der Synagogenordnung, in der die neuen Tendenzen ihren Niederschlag finden, ist der Punkt 13. Er hat folgenden Wortlaut:
„Alle Jahre in den Mitteltagen des Laubhüttenfestes muß sich die Gemeinde versammeln, wobei die Vorsteher von der jährlichen Ausgabe und Einnahme Rechnung ablegen, wobei auch neue Vorsteher nach Gutachten der Gemeinde gewählt werden können.“
Hier werden neue Positionen erkennbar:
1. Die versammelte Gemeinde, und das sind ja zumindest alle erwachsenen Männer, ist das oberste Gremium der Judengemeinde Oerlinghausen.
2. Die Vorsteher müssen vor der versammelten Gemeinde Rechenschaft ablegen.
3. Die versammelte Gemeinde entscheidet, wer ihre Vorsteher sein sollen.
Es fehlen zwar Einzelheiten über den Kreis, aus dem diese Vorsteher gewählt werden. Aber allein die Tatsache, daß die Gemeindeversammlung zum Entscheidungsgremium für die Gemeindeversammlung geworden ist, laut einer Ordnung, die von der Fürstlich Lippischen Regierung sanktioniert wurde, ist etwas entscheidend Neues.
Durch die offizielle Inkraftsetzung der neuen Ordnung, die als zusätzliche Anmerkung durch das Fürstlich Lippi sehe Amt Oerlinghausen erfolgte, erhielten die 31 Punkte öffentlichen Rechtscharakter. Die bisher doch gesellschaftlich außenstehende Oerlinghauser Judenschaft gewann als Gemeinde mit Vorstehern den Rang einer bedeutenden Institution. Die individuellen Schutzjudenverträge wurden zwar noch nicht abgeschafft, die „Synagogenordnung“ hatte aber der Judengemeinde als Ganzes eine Stellung gegeben, die in die Zukunft wies.
C. Zusammenfassung
Zusammenfassend kann man die Bedeutung dieser Synagogenordnung von 1803/4 wohl wie folgt umreißen:
1. Der lange schwebende Gemeindestreit wurde mit ihr endgültig beigelegt. Die Ordnung war gewissermaßen ein Kompromiß zwischen den bisher allein anerkannten Schutzjuden und den übrigen jüdischen Gemeindegliedern in Oerlinghausen.
2. Das Gemeindeleben wurde erstmals für alle Oerlinghauser Juden rechtlich geregelt, wobei gewisse Vorrechte der Schutzjuden erhalten blieben.
3. An die Stelle der alleinigen Rechtsfähigkeit der Oerlinghauser Schutzjuden trat für alle jüdischen Gemeindeglieder wie auch für Fremde offene geordnete Synagogengemeinde mit landesherrlich anerkanntem Rechtsstatus; sie wurde zur juristischen Person mit einem eigenen Gemeindezentrum.
4. Die durch den Bau der Synagoge nach 1800 erwachsenen finanziellen Belastungen der jüdischen Gemeinde sowie ihre Gemeindefinanzen wurden durch Bestimmungen geregelt.
5. Von der Gemeinde gewählte Vorsteher wurden der Gemeinde gegenüber für die Einnahme und Ausgabe verantwortlich.
6. Diese Synagogenordnung war für die Oerlinghauser Juden der erste Schritt auf dem Wege zur vollen bürgerlichen Anerkennung.
PS: Das Original der Urkunde von 1803/04 (StA. Detmold L 108 Oerl. 303) hat den Titel:
„Einrichtungen und pünktliche Ceremonialgesetze in der Synagoge als auch andere für das gemeinschaftliche Wohl von der Judenschaft in Oerlinghausen von derselben entworfen im Jahre 1803“.