Schlesingers Tod
Der Prozeß: „auf Befehl gehandelt“
In den Nachkriegsjahren kam es zu einer Reihe von Prozessen gegen die Beteiligten an den Terroraktionen der „Kristallnacht". Die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Paderborn vom 5. März 1948 gegen eine Gruppe von Höxteraner SA- und SS-Angehörigen gibt Auskunft über den Ablauf der Ereignisse. Ergebnis der Ermittlungen:
„In Höxter versammelten sich am Abend des 8. November 1938 die NSDAP und die SA in den Gaststätten Berliner Hof und Strullenkrug. Alle Angeschuldigten außer K. nahmen an einer dieser beiden Versammlungen teil und sprachen dem Alkohol stark zu. Am späten Abend erhielt S., der Ortsgruppenleiter der NSDAP war, von seiner vorgesetzten Gauleitung den Anruf, der die Einleitung der Judenverfolgung betraf. S. gab In den Versammlungen nach Rücksprache mit dem SA-Standartenführer den Befehl aus, zur Polizeiwache im Rathaus zu kommen, da etwas gegen die Juden unternommen werden sollte. Im Rathaus wurden die Parteigenossen und SA-Männer in kleine Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe erhielt den Befehl zur Festnahme bestimmter Juden und zur Beschädigung Ihrer Häuser...
Der angeschuldigte SA-Rottenführer und Standartenkraftfahrer Z. fuhr mit dem Standartenwagen, einem dreisitzigen Kübelwagen, nach Albaxen und nahm mit einem Begleiter den Juden Schlesinger fest. Auf der Rückfahrt nach Höxter stürzte Schlesinger aus dem Wagen und erlitt Schädelbrüche, an denen er bald nach seiner Ankunft in Höxter verstarb. In Höxter verbreitete sich bald das Gerücht, Schlesinger sei gewaltsam aus dem Wagen geworfen worden. Das Gerücht entspricht wahrscheinlich den Tatsachen, da nicht anzunehmen ist, daß Schlesinger freiwillig aus dem in schneller Fahrt befindlichen Wagen gesprungen ist oder daß er versehentlich herausgefallen ist."
Am 16. Juni 1948 sprach die Strafkammer des Landgerichts Paderborn die Angeklagten auf Kosten der Landeskasse frei. In der Begründung hieß es, alle Angeklagten behaupteten zu ihrer Entlastung, daß sie auf Befehl gehandelt hätten. „Sie erklärten weiter", so die Urteilsbegründung, „daß sie diesen Befehl für rechtmäßig und verbindlich gehalten und daher keinen Anlaß gesehen hätten, seine Ausführung zu verweigern." Folglich wären die Angeklagten „einer strafbaren Handlung nicht überführt". Hausfriedensbruch scheide aus, auch Freiheitsberaubung komme nicht in Betracht, gemeinschädliche Sachbeschädigung und Körperverletzung wären „nicht festzustellen". Auch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei „In der bloßen Festnahme von Juden auf Grund eines Befehls" nicht zu erblicken.