Gewährung des Kinderzuschlags während der Tätigkeit bei einer S.S.- oder S.A.-Formation
Der Reichsminister der Finanzen.
Berlin, den 13. September 1933.
A 4490 - 7025 IB.
Betrifft: Gewährung des Kinderzuschlags während der Tätigkeit bei einer S.S.- oder S.A.-Formation.
Au fdas Schreiben vom 9. August 1933 - Bes. 1155/8.6. ,14.6.-.
Bei der Prüfung der Frage, ob es gesetzlich zulässig und. sachlich vertretbar erscheint, den Kinderzuschlag für solche Beamten- usw. Söhne zu gewähren, die einer S.S.- oder S.A.-Formation als Mitglied angehören, habe ich mich von folgenden Erwägungen bestimmen lassen:.
Ich verkenne nicht den besonderen erzieherischen Wert, den der Dienst bei einer S.S.- oder S.A.-Formation für die Angehörigen aller Berufsstände, namentlich auch für den künftigen Soldaten und Schutzpolizeibeamten, haben kann. Nach der zwingenden Vorschrift in § 14 Abs.3 Bes.G. darf der Kinderzuschlag für Kinder vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahre indessen nur gewährt werden, wenn sie sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung für einen künftig gegen Entgelt auszuüben den Lebensberuf befinden, und wenn sie nicht ein eigenes Einkommen vom mindestens monatlich 30 RM haben. Als Schulausbildung oder als Lebensberufsausbildung im engeren Sinne dieser Vorschrift kann jedoch der Dienst bei der S.S. oder S.A. auch bei wohlwollendster Auslegung der Vorschrift nicht angesehen werden. Dies gilt auch für diejenigen Mitglieder der S.S.- und S.A.- Formationen, die später in die Wehrmacht oder Schutzpolizei eintreten.
im übrigen kann auch die finanzielle Seite der Angelegenheit nicht außer Betracht gelassen werden. Es würde weder sachlich gerechtfertigt noch verwaltungstechnisch ausführbar sein, die Gewährung des Kinderzuschlags auf solche Beamten- usw. Söhne zu beschränken, die später in die Schutzpolizei oder in die Reichswehr eintreten. Gerechterweise müßte der Kinderzuschlag auch für alle anderen Beamten-usw. Söhne im Dienste einer S.S.- oder S.A.-Formation gewährt werden. Die Maßnahme hätte demnach erhebliche Mehrkosten sowohl im Reich - einschließlich Post und Bahn - als auch bei den Ländern und Gemeinden zur Folge. Diesen Mehraufwand halte ich bei der Ihnen wohlbekannten Finanzlage des Reichs schon im Reichshaushalt nicht für vertretbar; ich möchte aber noch weniger durch meine Maßnahmen dazu beitragen, den Ländern und Gemeinden, die in ihrer überwiegenden Mehrzahl in schwerstem Kampf um ihre finanzielle Existenz stehen, diesen Kampf durch Aufbürdung neuer Lasten von Reichts wegen zu erschweren.
Bei dieser Sachlage sehe ich mich zu meinem Bedauern außerstande, der Gewährung des Kinderzuschlags während der Tätigkeit bei einer S.S.- oder S.A.- Formation zuzustimmen.
Abschrift dieses Schreibens ist den obersten Reichsbehörden und Landesregierungen zugegangen.
gez. Graf Schwerin v. Krosik
Lippische Landesregierung
Detmold, den 27. September 1933.
Abt. I
Akt. Z. II.I. 7.4.
Abschrift an
die Stadt- und Landräte
zur Kenntnis. im Auftrage:
gez. Dr. Oppermann.