Pachtvertrag mit Lehrer Schäfermeyer

 

Mit Zustimmung des Oerlinghausener Schulvorstands und nach Genehmigung des Fürstlichen Konsistoriums ist zwischen Herrn Kaufmann Weber jun. und Genossen einerseits und dem derzeitigen Inhaber der 3. Lehrerstelle, Schäfermeyer, andererseits folgender Pachtvertrag abgeschlossen worden.

§ 1. Der Lehrer Schäfermeyer verpachtet an Herrn Weber und Genossen für die Dauer von 5 Jahren, nämlich vom 1. August 1894 bis dahin 1899, zwecks Anlage einer Waschanstalt ca. 6,70 A Schulland. Dieses hat folgende Ausmaße: am Menkhauser Weg 39,5 m, an dem neuen Fußweg 24 m, an der Südseite 46 m und an der Ostseite 10,4 m.

§ 2. Dafür ist dem Verpächter ein jährliches Pachtgeld von 60 Mark zu entrichten, zahlbar jeweils am 1. August jeden Jahres im Voraus.

§ 3. Den Pächtern wird gestattet, die für die Anlage der Waschanstalt erforderlichen Veränderungen auf dem Grundstück vorzunehmen, jedoch dürfen keine fundierten Baulichkeiten errichtet werden.

§ 4. Den Pächtern wird gestattet, es darf aber durch die Anlage keine Rückstauung des Wassers in die Drainröhren verursacht werden.

§ 5. Es darf durch die Anlage die Versorgung der Schule und der sonstigen Berechtigten mit Wasser nicht erschwert oder beeinträchtigt werden.

§ 6. Die Pächter verpflichten sich, das in § 1 bezeichnete Grundstück mit einer mindestens 1,5 Meter hohen, dichten Einfriedigung zu versehen und außerhalb der Umzäunung eine Tannenhecke anzulegen. Entstehende Schäden an der Einfriedigung müssen ausgebessert werden.

§ 7. Ferner haften die Pächter dafür, dass durch die Waschanstalt keinerlei Unzuträglichkeiten für die nahegelegene Schule oder deren Bewohner entstehen.

§ 8. Falls infolge der Anlage wesentliche Störungen oder Unzuträglichkeiten für die benachbarte Schule oder deren Bewohner entstehen und nicht alsbald abgestellt werden können, kann die weitere Benutzung der Waschanstalt durch Verfügung des Konsistoriums, vorbehaltlich des Rekurses an das Fürstliche Kabinett-Ministerium, jederzeit, auch während der ersten fünf Jahre, ohne vorherige Kündigung untersagt werden.

entstehen und nicht alsbald abgestellt werden sollten, kann die fernere Benutzung der Waschanstalt durch Verfügung des Konsistoriums vorbehaltlich des Rekurses an Fürstliches Kabinets - Ministerium jederzeit, auch während der ersten fünf Jahre, ohne vorherige Kündigung untersagt werden.

§ 9. Nach Ablauf der Pachtperiode oder Schließung der Wasch- anstalt (Ziffer 8) ist das Grundstück- einschließlich des Was- serstücks - auf Verlangen des Schulvorstandes oder des Inhabers binnen 4 Monaten seitens der Pächter auf ihre alleinige Kosten überall so wieder- herzustellen, wie dasselbe vor Anlegung der Waschanstalt lag.

§ 10. Dieser Kontrakt läuft stillschweigend weiter, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf desselben eine Kündigung von einem der beiden Teile erfolgt. Nach Ablauf der ersten Kontraktperiode steht jedem Teil eine Kündigungsfrist von 1 Jahr zu.

 

§ 11. Den Lehrern an der neuen Schule wird freie Benutzung der Anstalt gewährt.

Dieser Kontrakt ist in allen Punkten von beiden Teilen genehmigt, doppelt ausgefertigt und eigenhändig unterschrieben worden.

 

Oerlinghausen, 18. August 1894.

gez. Carl Weber jun.

H. Schäfermeyer

 

Nachtrag:

§ 12. Der Schulvorstand, bzw. der verpachtende Lehrer über- nimmt keinerlei Verantwortlichkeit und Garantie für die Abnahme der Abwässer aus der Waschanstalt seitens der Grenznachbarn.

 

Oktober 1894. gez. Carl Weber jun. H. Schäfermeyer

Der Schulvorstand zu Oerlinghausen

gez. Pastor Reber p.t. Vorsitzender

 

Der vorstehende Vertrag ist laut Rescript des Fürstlichen Konsistoriums Nr. 3834 vom 12. Nov. 1894 genehmigt und das bei dem hiesigen Schulleiter verbliebene Exemplar des Vertrags mit dem Vermerk "Genehmigt" versehen.

 

Detmold, 12. November 1894

(L.S.)

gez. Fürstl. Lipp. Konsistorium

Pustkuchen

 

Nachtrag!

 

Zu den in dem vorstehenden Pachtvertrag festgelegten Bedingungen verpachtet Herr Lehrer Husemann ein weiteres Stück Wiese, welches an die Waschanstalt anschließt, an die Interessenten der Waschanstalt Oerlinghausen. Die Abgrenzung der Zupachtung ist zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Der Pachtpreis beträgt pro anno für das gesamte Pachtobjekt 120 M. (Hundertzwanzig M.).

 

Oerlinghausen, den 1. Januar 1926.

Fr. Husemann                            Aug. Büker

Vorsitzender

 

Dieses umliegende Exemplar des Vertrags wird daher Herrn C. Weber jun. hier ausgehändigt.

Oerlinghausen, 6. Dez. 1894

Der Schulvorstand daselbst

gez. Pastor Reber

p.t. Vorsitzender

 

Ich trete in obigen Pachtvertrag ein.

 

Der Schulvorstand erklärt sich mit dieser Verpachtung einverstanden mit der Einschränkung, daß die in § 10 vorgesehene Kündigungsfrist von einem Jahr dann für die Gesamtfläche außer Kraft tritt wenn das Grundstück zu Bauzwecken für die Schule benötigt wird und das im § 11 das  Wort „neuen“ gestrichen wird.

 

Oerlinghausen, den 5. Februar 1926

 

Mit diesem Zusatz einverstanden

Fr. Husemann