Eine Bielefelder Bleicherei-Aktie aus dem Jahre 1804

Von Professor Dr. R. Bertelsmann, Kassel

 

Vorbemerkungen: Gefunden unter alten Schriftstücken meines verstorbenen Vaters. Schöner Druck in großen gotischen Lettern. Wappen: Das gleiche, wie auf Seite 13 der Schraderschen Chronik der Stadt (Stadtrecht 1685), Am Kopf zwei königl. Preuß. Stempel, außerdem handschriftlich Nr. 22, D. C. Weber. Im Text ist der Name des ersten Besitzers Doct. Christ. Friedr. Nasse handschriftlich eingetragen.

Bielefeld

(Wappen)

Als seit Entstehung der alten Holl. Bleiche der Leinenhandel sich vermehrt hatte, und so viele Leinen, als erfordert wurden, auf dieser Bleiche nicht gebleicht werden konnten, entschlossen sich die Herren Bleich-Interessenten, eine anderweitige Holländische Bleiche anzulegen, und man fand diese neue Anlage am zweckmäßigsten auf einem Felde, denen Herren Interessenten der Seiffen-Siederen zuständig, am Heepenschen Wege gelegen, zu bewerkstelligen. Zu dem Ende wurde dieses Feld, und nachher zur Erweiterung noch 2 Kämpe von denen Herren Potthoff und Minck angekauft, und zu der jetzigen schönen, großen neuen Holländischen Bleiche aptiret. Diese kostbare Anlage geschah für Rechnung und Risiko der Herren Bleich-Interessenten Anno 1792. Vermöge allergnädigster Königlicher Schenkungs-Akte bekamen gedachte Herren Interessenten Anno 1799. Oktober 3ten, die unmittelbar hinter der Seifen-Fabrik gelegene Garnbleiche mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Utensilien, Warenlager von Zwirn und Garn, und ausstehenden Schulden erb- und eigentümlich, um solche zweckmäßig zum Bleichen zu benutzen, wogegen sie sich verpflichteten Trockenhäuser sowohl auf der neuen als alten Holländischen Bleiche zu erbauen.

Da nun die Herren Bleich-Interessenten, welche gegenwärtig aus folgenden Mitgliedern bestehen, als:

Herr Jacob Friede, Havergo Fr. Witwe

Joh. Friedr. Delkeskamp

Arnold Henr., Bertelsmann Erben

Albert Diedr. Kurlbaum & Söhne

Johann Friedr. Bertelsmann

Henr, Sebastian Nasse Erben

Johann Hermann Schnelle

Arnold Friedr. von Laer

Rudolph Velhagen

Arnold Otto Wilmanns & Söhne

Joh. Adolph Havergo

Christoph Friedr. Gante

Daniel Adolph Delius

Ernst Friedr. Delius

Gottlieb Arnold Bertelsmann

Everhard Ludolph Crüwell

v. Laer, Weber, Wörmann & Comp.

Jacob Henr. Weber & Sohn

Franz Wilhelm Kurlbaum

Joh. Christ. Neuhaus Fr. Witwe

Christian Friedr. Reinking Erben

Joh. Arnold Gante

Dietrich Wilhelm Kurlbaum

Doktor Christ. Friedr. Nasse

Carl Lueder

Gebrüder von Laer & Comp.

Joh. Carl Bertelsmann Erben

Friedr. Wilhelm Krönig senior

kein Dokument, welches ihren Besitz an der neuen Holländischen und vormaligen Garnbleiche mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Utensilien, Warenlager von Garn und Zwirn, und ausstehenden Schulden, hinter der Bleiche gelegenen Felde und sonstiger Zubehör, so wie es jetzt ist und künftig beschaffen sein wird, mit der verhältnißmäßigen Verhaftung für die Societäts- Schulden, bekundet, in Händen haben; so ist beschlossen worden, jedem der Herren Interessenten eine sogenannte Bleich-Aktie zu behändigen, weshalb die bei der letzten Abnahme der Bleich-Rechnung erwählten Herren Deputierte, als:

Herr Daniel Adolph Delius

Johann Friedr. Bertelsmann

Johann Adolph Havergo

Friedr. Wilh. Krönig senior

bevollmächtigt worden, diese Aktie auszufertigen, und mit ihrer Namens-Unterschrift und ihrem Pettschaft besiegelt, denen Mitgliedern zuzustellen.

Sie erteilen daher dem Herrn Doct. Christ. Friedr. Nasse gegenwärtiges Dokument welches demselben versichert, das Er für sich und seine Erben Ein Acht- und zwanzigstel des Ganzen, oder einen Anteil an obbemeldeter Societät habe, der den Acht- und zwanzigsten Theil des Ganzen, woraus das Capital mehr bemeldeter Societät in Hinsicht der neuen und vormaligen Garnbleiche bestehet, ausmacht.

Damit nun allen Irrungen und Streitigkeiten möglichst vorgebeugt werde; so ist für nötig befunden, diesem Anteil-Schein nachstehende Punkte beizufügen:

1) Sind die Herren Erben derjenigen, die bereits verstorben sind, verpflichtet, ihren Besitz gleubwürdig zu dokumentieren, und diese Aktie durch den zeitigen Administrator der neuen Holl. Bleiche einschreiben zu lassen, welches bei Verlust des Anteils binnen Jahresfrist geschehen mu.

2) Ein Anteil kann von dem Besitzer durch Erbschaft, Heirat oder Schenkung auf die Seinigen fallen, oder auch auf andere, wenn sie auch keine Kaufleute wären; jedoch kann kein Auswärtiger, er sei wer er wolle, denselben behalten, sondern, wenn er durch Erbschaft, Heirat oder Schenkung oder auf sonstige Art einen Anteil erhalten sollte, so muß er solchen binnen 6 Monat, von dem Tage, da solcher Anteil auf ihn gefallen, entweder an einen in Bielefeld wohnenden Leinenhändler, welcher wirklicher Kaufmann ist, oder an die Societät verkaufen.

3) Kann auch kein Interessent seinen Anteil an irgend einen andern in Bielefeld, der nicht wirklich Kaufmann und Leinenhändler ist, abtreten, sondern muß solchen an einen andern Interessenten oder an die Societät verkaufen.

4) Wird ein Antheil von Jemanden an einen andern übertragen, so muß diese Übertragung auf diesem Dokument bemerkt werden, und ist der neue Inhaber alsdann verbunden, sich sogleich bei dem zeitigen Administrator zu melden, um solches im Hauptbuch auf seinen Namen einschreiben zu lassen.

5) Keinem Interessenten ist es erlaubt darauf zu dringen, daß ihm sein Anteil in Gelde ausbezahlt werde.

6) Aqcuirirt ein Interessent mehr als einen Antheil, so hat er doch nicht mehr als eine Stimme, und wer kein Leinenhändler ist, hat gleichfalls keine Stimme, wenn er auch einen oder mehrere Anteile besitzt.

7) Sollen zu keiner Zeit mehr als Acht- und zwanzig Interessenten sein.

8) Da sowohl diese Aktie, als auch die Aktie der alten Holländischen Bleiche keinen bestimmten Wert haben kann, wenn nicht jährlich eine Summe zur Verteilung unter die Herren Interessenten ausgemittelt wird, so ist festgesetzt worden, daß einem jeden derselben, ohne Rücksicht auf Gewinn und Verlust, alle Jahr gleich nach der Abrechnung von beiden Bleichen, und zwar von jeder Rthlr. Fünfzehn in Golde ausbezahlt werden sollen. Der sonstige etwaige Überschuß wird, wenn keine Bauten von Belang vorfällen, nach der Stückanzahl von dem zur Bleiche gegebenen Leinen den Interessenten und Nichtinteressenten zurückgezahlt.

Urkundlich ist dieses Dokument von denen Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt, So geschehen Bielefeld d. 5. April 1804

Gez.

D. A. Delius, J. Fr. Bertelsmann, J. A. Havergo, Friedrich W, Krönig senior,

(Siegel)

Das Dokument enthält einen Beitrag zur Geschichte des Bielefelder Bleicherei-Wesens, und die Liste der Bleich-Interessenten ist wohl einer Liste der damals am Leinengroßhandel beteiligten Kaufleute gleichzusetzen. Die Träger der angeführten amen waren schon zu jener Zeit vielfach miteinander verwandt.

Arnold Friedrich von Laer und Johann Karl Bertelsmann sind übrigens Ur-Ur-Großvater des Verfassers.

Die vier Siegel sind Geschäftssiegel. Als einziges trägt das Krönigsche einen Turnierhelm, der Schild ist verwischt. Das Havergosche zeigt ein Herz, aus dem ein Mastbaum oder ein Kreuz hervorragt. Im Herzen sind die Buchstaben J. A. H. zu sehen. Beim Deliusschen Siegel sieht man einen scheinbar von Rosen umrankten Schild mit den Buchstaben D. A. D. Bei Bertelsmann sind aus dem Schild, der von einer Figur (Mann?) gehalten wird, die Buchstaben J. F. B. zu lesen.

Hier kann man vielleicht ein Stück des Weges erkennen, auf dem manche alte Hausmarke und manches alte Wappen in Vergessenheit geraten ist. Wenn mehrere Geschäftshäuser, wie hier, mit gleichem Familiennamen vorhanden waren, dann muhte für wichtige Unterschriften jedes Haus sein besonderes Siegel haben. Die alten gemeinsamen Hausmarken oder Wappen traten in den Hintergrund.

Die in den acht Punkten festgelegten Bestimmungen scheinen mir zu beweisen, daß es im Jahre 1804 kluge und weitblickende Leute in Bielefeld gab. Nur eins hat man nicht vorausgesehen, daß vielleicht auch einmal eine Zuzahlung nötig werden könnte. Daß nur ein Bielefelder Mitbesitzer sein sollte, war deshalb berechtigt, weil ein Teil des Vermögens auf königlicher Schenkung an die Bielefelder Bleich-Interessenten beruhte. Der Bleicherei und dem Leinenhandel fremde Besitzer konnte es nicht erben. Nur für die Hinterbliebenen Erben wird eine Ausnahme gemacht, wenn sie in Bielefeld wohnten. Dies wohl in der Voraussetzung, daß die Erben am väterlichen Geschäft beteiligt blieben.

Eine Mehrzahl der Aktien konnte wohl erworben werden, es qab aber für jeden nur ein Stimmrecht, also keine Majorisierung. Die in der Inflationszeit so häufige Verwässerung des Kapitals war unterbunden.

Der Besitzer mußte auch „würklicher" Kaufmann sein, d. h. er mußte der alten, nur aus Großhändlern bestehenden Kauf. Mannschaft angehören.

Über die Einhaltung der acht Punkte wachte der Administrator, welcher den Besitzwechsel auf der Aktie vermerkte und in das Hauptbuch eintrug.

Hierdurch erhält die Aktie die Eigenschaften einer vinculierten d. h. gebundenen und einer Namens-Aktie.

Handschriftlich finden sich aus der letzten Seite der Aktie noch Eintragungen, welche gekürzt folgendes besagen:

1. O. Nasse, nicht Dr. Christian Friedrich Nasse, tritt die Aktie am 30. März 1808 an David Christian Weber ab. Bestätigt unter gleichem Datum durch Administrator Lueders.

2. David Christian Weber zahlt am 20. X. 1813 laut Eintrag des Administrators Henr. Aug. Weber einen Einschuß von 200 Rthlr. Gold, der nur mit 5 Rthlr. jährlich verzinst wird.

Des Administrators Henr. Aug. Weber einen Einschuß von 200 Rthlr. nebst Zinsen den Erben des D C. Weber zurückgezahlt sei. Bielefeld, 17. März 1841.

Die napoleonischen Kriege hatten also einen nur 2½ Zinsen tragenden Einschuß nötig gemacht, der erst 1841 zurückgezahlt wurde.

Vielleicht schildert in diesen Blättern ein Berufener einmal die ganze Geschichte der neuen holländischen Bleiche.