Sitten und Gebräuche und landesherrliche Edikte
Trauer und Trauerzeit
Auch über die Trauer bei Todesfällen waren in vielgerühmter landesväterlichen Fürsorge eingehende Verordnungen darüber erlassen, welche Angehörigen man betrauern durfte und wie lange man sie betrauern durfte. Es berührt uns heute in hohem Grade peinlich, wenn wir in einer dieser Verordnungen lesen:
"Die Eltern mögen ihre Kinder, wann sie das siebende Jahr passieret, 3 Monate, diejenigen aber, welche unter 7 Jahren sterben, garnicht betrauern."
Dementsprechend wurde 1766 Johann Henrich Wöstmann angezeigt, weil er sein verstorbenes Kind "welches nicht einmal sechs Wochen alt gewesen", ediktwidrig betrauert hatte.
1769 wurde die Frau des Kantors Voß ex officio gewrugt, weil sie ihres seligen Vaters Bruders Sohn tief betrauert hatte.