Sitten und Gebräuche und landesherrliche Edikte
Pfingstbäume und Unpflicht
Der Pfingstbaum hatte ursprünglich nicht die einfache Bedeutung "das Fest mit Maien zu schmücken", sondern die junge Birke wurde der Liebsten vor das Haus gebracht. Man machte aber einen Unterschied: die offenbar nicht mehr Jungfrau waren, erhielten den Baum nicht! Wie denn überhaupt eine strenge Aufsicht über voreheliche Sitte geübt wurde. In der Ehe gab es eine "Pflicht". Vor der Ehe aber sollte der junge Mann keusch leben. Tat er das nicht, so trieb er "Unpflicht". Und diese Unpflicht wurde vom Gogericht bestraft. Schon 1596 stoßen wir auf eine Klage: Jolen Knecht, namens Christoffer sollte Unpflicht getrieben haben mit Gredtken S., hat's aber nicht eingestanden! Auf solche Klagen stoßen wir in den Wruge -Registern in der Folgezeit häufiger. 1633 war es Albert Bergmeister und 1667 Johan Chr. Wistinghausen, die wegen Unpflicht vor Gericht standen. Einmal wird auch bei einem Knecht die Anklage wegen Unpflicht abgetan mit dem Vermerk: "Haben geehelicht!". Aber 1725 heißt es bei dem jungen Leutnant Bracht, der Unpflicht getrieben mit H.'s Tochter, "Ist sein zweites Mal". Die Ermahnung des Gerichts hat den flotten jungen Mann nicht gebessert, denn 1727 steht er wegen Unpflicht wieder 2 Mal vor Gericht. Es waren aber immer andere Mädchen.