Sitten und Gebräuche und landesherrliche Edikte
Kindtaufen
Eine weitere Verordnung vom Jahre 1770 traf Bestimmungen über Hochzeiten und Kindtaufen und setzte fest, daß in den Dörfern und auf dem Lande die Meier nicht mehr als 40 Personen, Halbmeier und Kötter nicht mehr als 24 und alle übrigen höchstens 20 Personen zur Hochzeit einladen dürfen, zu Kindtaufen alle gleicherweise nur 12 Personen. Hiergegen wurde auch in Oerlinghausen vielfach verstoßen; So wurde Johann Jost Wittenborn mit 5 Goldgulden bestraft, weil er eine ediktwidrige Nachkindtaufe angestellt und statt 12 sogar 35 Personen eingeladen und bewirtet hatte. Er kam mit seinen 5 Gulden noch gnädig davon; das Edikt bestimmte, daß für jede zuviel eingeladene Person 1 Gulden bezahlt werden sollte. August Kramer hatte 1774 auf seiner Hochzeit 89 Personen bewirtet und wurde deshalb bestraft; die Strafe muß aber keinen tiefen Eindruck auf ihn gemacht haben, denn bei der Kindtaufe im Jahre 1780 hatte er wieder 50 Personen eingeladen. 1772 wird der Bartholdskrüger (die Senne, wie auch die ganze "Neue Reihe" oder "Lippische Reihe" gehörten früher zur Gemeinde Oerlinghausen) angeklagt, weil er bei seiner Hochzeit 50 statt der erlaubten 20 Personen bewirtet hat. Die Bestrafungen mehrten sich. In Preußen machte man sich darüber lustig. So sagte 1775 der preußische Untervogt Westerheide, als er sich mal in Oerlinghausen in Menken Hause aufhielt, in Preußen würde nach König Friedrich's Codex gerichtet, in Lippe aber nach dem podex.