Sitten und Gebräuche und landesherrliche Edikte

Das Kaffeetrinken

 

Auch dieses war nicht immer gestattet. Graf Simon August erließ im Jahre 1765 eine Verordnung, wonach den Bewohnern des platten Landes das Kaffeetrinken verboten war. Nur die Städter und — o Schreck — die Juden, auch auf dem Lande, durften sich dieses Genusses erfreuen. Heute wäre eine solche Verordnung überhaupt nicht denkbar. Wer beim Kaffeetrinken erwischt wurde, oder wer eine Kaffeetasse, einen -kessel, oder -kanne besaß, mußte 5 Gulden Strafe zahlen. Ja, noch mehr, derjenige, der einen andern des Kaffeetrinkens bezichtigen konnte, erhielt obendrein noch eine Prämie in Höhe des dritten Teiles der verhängten Strafe. Sofort gingen die Schnüffeleien los, vor allen Dingen bei den Leuten, die sich den Kaffeegenuß verkneifen konnten. So fand man bei Witwe Düning am 20. November 1776 einen kupfernen Kessel, der noch „wirklich mit warmem Kaffee angefüllt gewesen“. Dem Grobschmied Hellkamp wurde der Kaffeekessel und die Kaffeemühle fortgenommen, weil er und seine Frau Kaffee getrunken hatten und dabei erwischt waren. Hellkamp wandert darauf zwei Tage ins Gefängnis, und kann bei Wasser und Brot über „seine Untaten“ nachdenken. — Auch noch andere Fälle sind uns überliefert worden. Hörten die „Kaffeetrinker“ irgendein Geräusch, das ihnen verdächtig erschien, so wanderte der Kaffeekessel mit allem Drum und Dran in den Kleiderschrank, ins Bett, unter die Liegebank neben dem Kamin oder sonst an einen sicheren Ort. — Die Schnüffeleien wollten aber kein Ende nehmen. — Heute sind die Frauen besser daran!