Sitten und Gebräuche und landesherrliche Edikte

Amtsköche

 

Es gab eine Reihe von Personen, die von der Landesherrschaft oder von der Kammer die Berechtigung erhalten hatten, in einem bestimmten Bezirke ihre Handlung oder ihr Gewerbe allein - unter Ausschluß aller übrigen - ausüben zu dürfen. Dazu gehörte z.B. der Amtskoch, der allein berechtigt war, bei Festlichkeiten, wie Kindtaufen und Hochzeiten, seines Amtes zu walten. Im Jahr 1737 bat Hermann Konrad Moritz darum, ihm das Privilegium als Amtskoch in Oerlinghausen zu verleihen. Er führte zum Nachweis seiner Befähigung an, daß er in der gräflichen Küche in Detmold gelernt habe und dann einige Jahre Koch beim Herrn von Landsberg gewesen sei.

Wiederholt klagen die privilegierten Köche beim Gogericht darüber, daß ihr Privilegium verletzt sei. So verklagte schon im Jahre 1668 ein Oerlinghauser Koch, dessen Name nicht genannt wird, den Menkhauser Kötter Friedhof und auch Johann auf'm Berge, weil sie sich bei ihren Kindtaufen anderer Köche bedient haben. Weiter treten mit solchen Klagen auf: 1712 der Koch Franz Schmidt, 1730 Moritz Schmidt, 1743 Hans Henrich Hölter, 1752 Friedrich Schmidt und 1768 Hans Strunck.