Antwortschreiben auf die Anfrage vom 10.5.82

 

 

STADT OERLINGHAUSEN

- Der Bürgermeister -

 

Oerlinghausen, 26.05.1982

 

Herrn Fritz Soll

Landerweg 6

4811 Oerlinghausen

 

 

Betr.: Bodendenkmalpflege in Oerlinghausen

Bezug: Ihr Schreiben vom 10.05.1982

 

Sehr geehrter Herr Soll,

 

zu Ihrer Anfrage vom 10.05.1982 teile ich Ihnen mit, daß das Westf. Museum für Archäologie in Münster damit beschäftigt ist, eine Inventarisation der Bodendenkmäler für die Stadt Oerlinghausen anzufertigen. Dafür geeignete Pläne und Unterlagen wurden dem Amt im August 1981 übersandt.

Meine Anfragen und Bitten um schnelle Bearbeitung über den Beauftragten für Bodendenkmalpflege hatten bisher noch keinen Erfolg. Ich bitte aber zu bedenken, daß die Ämter für Denkmal- und Bodendenkmalpflege nach dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einfach zur Zeit noch mit der Fülle der neuen Arbeit nicht nachkommen.

Ich habe Ihre Anfrage zum Anlaß genommen, schriftlich erneut auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Bei dieser Gelegenheit habe ich eine Kopie Ihres Schreibens mit der Bitte um Stellungnahme beigefügt.

Zu Ihren beiden Fragen kann ich Ihnen jedoch folgendes mitteilen:

zu 1.) Hierzu wird nicht der Beauftragte für Bodendenkmalpflege gehört, sondern ggfls. das Denkmalpflegeamt in Münster, weil es sich hierbei um eine Baudenkmal und nicht um ein Bodendenkmal handelt. Grundlage hierfür ist eine Denkmalliste vom 20.02.1978, die 68 Objekte enthält. Diese Liste hat noch keine Rechtskraft, sondern wird demnächst gern. § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) neu erstellt und wird von der Gemeinde als untere Denkmalbehörde geführt. Ein Gebäude muß nicht deswegen schon ein Baudenkmal sein, weil es älter als 100 Jahre ist. Für den Denkmalschutz ist entweder die bau- und kunstgeschichtliche Bedeutung eines Gebäudes oder der Wert für die örtliche Entwicklung und die Stadtpflege maßgebend. Die Stadt Oerlinghausen wird als untere Denkmalschutzbehörde tätig, wenn der Bestand eines in der Liste enthaltenen Gebäudes gefährdet ist. Es gibt in diesem Fall auch das Mittel der vorläufigen Unterschutzstellung gern. § 4 DSchG, welches schon verschiedentlich angewendet wurde. Sollte ein Antrag auf Abbruch gestellt werden, muß die Stadt Oerlinghausen als untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege entscheiden.

zu 2.) Wie eingangs geschildert, fehlen der Stadt Oerlinghausen hierzu noch die Unterlagen. Selbstverständlich werden in Zukunft die Bodendenkmäler überwacht und wird der Beauftragte bei Bauplanungen beteiligt.

Ich bin Ihnen jedenfalls für Ihren Hinweis auf die Gefahr des Verlustes für Bodendenkmäler sehr dankbar. Es ist eine Anregung, auch jetzt schon bei allen entstehenden Bauvorhaben, auf diese Gefahr zu achten.

Das Haus Niedernstraße 2 ist nicht in der zuvor erwähnten Liste enthalten. Nach hier vorliegenden Unterlagen (Bauvoranfragen) will der Grundstückseigentümer das Haus im Rahmen einer Neubebauung abbrechen. Die Stadt Oerlinghausen beabsichtigt nicht, dagegen etwas zu unternehmen. Die Bauvoranfrage ist vom zuständigen Fachausschuß des Rates der Stadt Oerlinghausen gebilligt worden.

Ich hoffe Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben.

 

Mit freundlichem Gruß

(Diekhof)