Gut Dahlhausen

 

Aus den Lippischen Lehnsakten (L 6 Aktiv Nr.123 Bl.2-3) geht hervor, daß ein Enkel des oben erwähnten Albert von dem Bussche, ebenfalls Albert, die Lehen (darunter den Hof Herberhausen), welche er von den Grafen zur Lippe trug, schon bei Lebzeiten zugunsten seines Schwiegersohnes Heidenreich von Exterde, verzichtete, der 1512 von Graf Simon V damit belehnt wurde.

Eine andere Version, allerdings ein nicht zuverlässiger Bericht des Archivars Falkmann, den er am 20.7.1843 für die Regierung in Detmold über die 'Lehnbarkeit des Gutes Dahlhausen' anfertigte, lautet, daß das Gut Dahlhausen im Besitz der Familie von dem Bussche war 'welche nach deren Heimfall anfangs einen anderen Vasallen gegeben war, . . . auf Vermittlung des Grafen zur Lippe' im Jahre 1521 dem Heidenreich von Exterde, als erstem der Familie von Exterde, von Herzog Johann von Cleve (für Ravensberg), mit anderen Ravensbergischen Lehen, gegeben wurde (L 77 A Fach 16 Nr. 10-Nr.4874).

Dahlhausen war nur einer der Höfe der Familie von Exterde. Das mag Grund dafür sein, daß der Meier zu Dahlhausen dort weiterhin Wohn- und Wirtschaftsrecht (vielleicht als Verwalter) hatte. Vielleicht ist das ein Grund dafür, daß er nicht so abgeschoben wurde, wie es der nachfolgende Bericht "Wie Lippes Rittergüter entstanden" darlegt. Die Fortsetzung "Graf Simon mehrte den Besitz" füge ich anschließend gleich bei.

Nach diesen beiden Zeitungsausschnitten folgt eine Urkunde vom 17. Juni 1561, die das schlechte Einvernehmen der Raubritter mit den abgeschobenen Meiern und anderen Bauern zeigt.

In diesem Zusammenhang hat man jedoch Grund zu der Annahme, daß die von Exterde tüchtige Männer gewesen sein müssen. Zunächst ist das daraus zu ersehen, daß auch um diese Zeit der Meier noch in Verbindung mit Dahlhausen erscheint. Zum andern: Aus welchen Gründen auch immer, jedenfalls wurde die Familie von Bussche von Dahlhausen verdrängt und,- so darf man annehmen, ein anderer mit dem Lehn beauftragt. Immerhin schafft es der Schwiegersohn, der besagte Heidenreich von Exterde, das Gut zurückzugewinnen. Auch manche anderen Punkte lassen auf die Tüchtigkeit derer von Exterde schließen.