Privatheilanstalt im Wilden Jäger

Konzession zum Betrieb einer Privatheilanstalt im sog. "Wilden Jäger" bei Oerlinghausen

 

Fürstlich Lippische Regierung

Detmold, den 9. Juni 1900

 

Die von Ihnen nachgesuchte Konzession zum Betriebe einer Privatheilanstalt im sog. "Wilden Jäger" bei Oerlinghausen wird Ihnen hiermit versagt. Nach § 30 der Reichsgewerbeordnung muss der Unternehmer einer Privatheilanstalt durch seine Persönlichkeit die erforderliche Gewähr für eine sachgemäße Leitung und Verwaltung der Anstalt, namentlich auch nach der ärztlichen Seite, bieten. Zum Nachweis hierfür haben Sie zwar ein Zeugnis und der vom Vorstand des deutschen Bundes der Vereine für Gesundheitspflege und für arzneilose Heilweise berufenen Berliner Prüfungs-Kommission vorgelegt, inhaltlich dessen Sie u bei der am 23., 24. und 25. April 1895 abgehaltenen Prüfung denjenigen Anforderungen entsprochen haben, welche die Kommission bezüglich des Befähigungsnachweises zur Ausübung der arzneilosen Heilweise stellt.

Über den Wert dieses Zeugnisses ist uns indes von dem Königlichen Polizeipräsidium in Berlin eine durchaus ungünstige Auskunft erteilt. Dasselbe spricht sich dahin aus, „daß derartigen Zeugnissen der fraglichen Prüfungs-Kommission, welche sich aus zwei approbierten Ärzten und einem Kurfürsten zusammensetzt, irgendwelcher Wert seinerseits nicht beigelegt wird“. Infolge dessen haben wir noch für geboten erachtet, Sie durch den Physiker Dr. Volkhausen in Schötmar daraufhin prüfen zu lassen, ob Sie diejenige Fachbildung besitzen, welche erforderlich ist, um eine Anstalt, wie sie Ihrerseits geplant ist, ordnungs- und sachgemäß leiten zu können.

Aus dem über die vorgenommene Prüfung erstatteten eingehenden Bericht der Physiker haben wir die Überzeugung gewonnen, dass dies bei Ihnen nicht zutrifft. Hiermit stimmt auch die uns auf Anfrage seitens des Königlichen Regierungspräsidenten in Minden mitgeteilte Ansicht des dortigen Regierungs- und Medizinalrats überein, der gelegentlich seiner Vernehmung als Sachverständiger in einer gegen Sie wegen Vergehens gegen § 147 Ziffer 1 der R. G. O. anhängig gewesenen Strafsache nicht den Eindruck erhalten hat, als ob Sie eine derartige Befähigung besitzen.

Nach alledem liegen unserer Meinung nach genügend Tatsachen vor, welche Ihre Unzuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung der geplanten Anstalt dartun und die uns daher gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. a der R. G. O. berechtigen, Ihnen die nachgesuchte Konzession zu versagen. Abgesehen hiervon müssen auch die von Ihnen eingereichten Beschreibungen und Pläne der Anstalt als durchaus unzureichend bezeichnet werden. Wir weisen dabei nur auf folgende Punkte hin:

Es fehlt ein Lageplan der gesamten Anlage.

Aborte sind in den Zeichnungen überhaupt nicht vorhanden.

Über die Entfernung der Abfüllstoffe und Fäkalien ist nichts gesagt.

In der Beschreibung ist von „Pensions-Villen“ die Rede, tatsächlich ist aber nur eine Villa in der Zeichnung zu finden.

Über die Einrichtung des sog. „Sonnenbadezimmers“ im „Anstaltspark“ fehlt jede Angabe.

Küche, Lesezimmer, Wartezimmer, Consultationszimmer sowie die Wohnung für die Familie (s. die Beschreibung) lassen sich aus der Bezeichnung nicht erkennen.

Eine Waschküche und Leichenkammer fehlt.

Über Lüftungseinrichtungen ergeben die Zeichnungen nichts.

Die Höhenmaße der einzelnen Räume sind zwar in die Zeichnungen eingetragen, die Breiten- und Längenabmessungen der Räume lassen sich jedoch nur in ungenügender Weise unter Zuhilfenahme des darunter angebrachten Maßstabes (1:100) ermitteln. Eine ordnungsmäßige Baubeschreibung der einzelnen in Betracht kommenden Häuser kann überhaupt nicht entbehrt werden.

Teilweise sind dies Mängel, die erkennen lassen, dass die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Es kommt noch hinzu, dass mit der Anstalt gleichzeitig der Betrieb einer Schankwirtschaft verbunden werden soll. Ein derartiger Betrieb pflegt aber gewöhnlich manche Unruhe mit sich zu bringen, so dass es aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten geboten erscheint, eine Heilanstalt für Kranke möglichst davon fernzuhalten. Demgemäß wird Ihnen auch noch aus dem in § 30 Abs. 1 Buchst. b angegebenen Grunde die Konzession versagt.

 

An Herrn Wilhelm Redeker im „Wilden Jäger“ bei Oerlinghausen.

Abschrift an das Fürstliche Verwaltungsamt in Schötmar unter Wiederanschluss der mit Bericht vom 24. März d. J. eingereichten Akten über die Wirtschaftskonzession.

 

In Vertretung